Waffenrechtliches Gutachten: Ablauf, persönliche Eignung und Vorbereitung

Kurzüberblick

Waffenrechtliches Gutachten auf einen Blick

Lesedauer ca. 10-15 Minuten
Kernfrage der Begutachtung Besteht die erforderliche persönliche Eignung für einen sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit Waffen und Munition?
Thema

Persönliche Eignung nach § 6 WaffG , Abgrenzung zur Zuverlässigkeit, Begutachtung, Ablauf und Vorbereitung.

Typische Anlässe

Bestimmte Erstanträge unter 25 Jahren oder konkrete Eignungszweifel, etwa wegen Alkohol, berauschenden Mitteln, psychischen Auffälligkeiten sowie möglicher Selbst- oder Fremdgefährdung.

1
Erster Schritt

Das Schreiben der Waffenbehörde, die genaue Fragestellung und die genannte Rechtsgrundlage prüfen, bevor eine Begutachtungsstelle ausgewählt wird.

Inhalt

Ein waffenrechtliches Gutachten trifft Betroffene häufig unerwartet. Umgangssprachlich wird dabei schnell von einer „Waffen-MPU“ gesprochen. Tatsächlich handelt es sich aber um eine eigenständige Begutachtung nach dem Waffenrecht – mit einer anderen Fragestellung als bei einer MPU im Straßenverkehr.

Warum kann die Waffenbehörde überhaupt ein ärztliches oder psychologisches Gutachten verlangen?

Der Grund liegt in den besonderen Voraussetzungen des Waffenrechts. Wer erlaubnispflichtige Waffen erwerben oder besitzen möchte, muss nicht nur sachkundig sein. Er muss unter anderem auch zuverlässig und persönlich geeignet sein. Entstehen konkrete Zweifel an der persönlichen Eignung, kann deshalb eine fachliche Abklärung verlangt werden.

Dabei bedeutet eine Gutachtenanforderung noch nicht automatisch, dass die Person bereits als ungeeignet feststeht. Und nicht jedes waffenrechtliche Gutachten folgt überhaupt auf eine Auffälligkeit: Bei bestimmten jungen Antragstellern geht es allein um den gesetzlich vorgesehenen Nachweis der geistigen Eignung.

Ausgangspunkt

Was ist passiert?

Ein waffenrechtliches Gutachten wird nicht immer deshalb verlangt, weil bereits etwas vorgefallen ist. Im Waffenrecht gibt es zwei grundsätzlich unterschiedliche Ausgangssituationen: ein Gutachten aufgrund des Alters oder eine Begutachtung wegen konkreter Zweifel an der persönlichen Eignung.

A
Ohne konkrete Auffälligkeit

Gutachten wegen des Alters

Ausgangslage Es bestehen nicht zwingend Zweifel wegen eines früheren Fehlverhaltens.

Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss grundsätzlich bei der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe einen Nachweis über die geistige Eignung vorlegen.

Allerdings enthält das Waffengesetz wichtige Ausnahmen. „Unter 25“ bedeutet deshalb nicht automatisch Gutachtenpflicht.

Prüfauftrag Altersbezogener Nachweis der geistigen Eignung
§ 6 Abs. 3 WaffG →
B
Konkrete Tatsachen liegen vor

Anlassbezogene Eignungsbegutachtung

Ausgangslage Es bestehen konkrete Bedenken gegen die persönliche Eignung.

Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, hat die Waffenbehörde grundsätzlich die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

Prüfauftrag Die konkreten Eignungszweifel fachlich klären
§ 6 Abs. 2 WaffG →
Bei einer anlassbezogenen Begutachtung können beispielsweise relevant sein
01 Alkohol oder andere berauschende Mittel
02 Psychische Erkrankung mit Eignungsrelevanz
03 Konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung
04 Persönliche Umstände beim Umgang mit Waffen
05 Persönliche Umstände, aufgrund derer eine sorgfältige Verwahrung nicht erwartet werden kann
Diese beiden Begutachtungen verfolgen nicht denselben Prüfauftrag.

Beim Altersgutachten steht grundsätzlich die Frage nach der erforderlichen geistigen Reife im Vordergrund. Bei konkreten Eignungszweifeln muss dagegen genau die Problematik untersucht werden, aus der die Waffenbehörde ihre Bedenken ableitet. Deshalb können sich auch Ablauf und Untersuchungsmethoden unterscheiden.

Zwei verschiedene Voraussetzungen

Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung?

Diese Begriffe werden häufig miteinander vermischt. Das Waffenrecht behandelt sie jedoch getrennt: § 5 WaffG regelt die Zuverlässigkeit, § 6 WaffG die persönliche Eignung.

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Die dahinterstehenden Fragen sind aber nicht identisch.

§ 5
Verhaltens- und Vertrauensprognose

Zuverlässigkeit

Vereinfacht gefragt Kann darauf vertraut werden, dass mit Waffen und Munition jederzeit ordnungsgemäß umgegangen wird?
bestimmte strafrechtliche Verurteilungen
missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung
nicht vorsichtiger oder nicht sachgemäßer Umgang
nicht sorgfältige Verwahrung
Überlassung an nicht berechtigte Personen
weitere gesetzlich bestimmte sicherheits- oder extremismusbezogene Tatsachen
Schwerpunkt Bisheriges Verhalten und daraus abgeleitetes Vertrauen
§ 5 WaffG →
§ 6
Persönliche Voraussetzungen

Persönliche Eignung

Vereinfacht gefragt Bestehen persönliche körperliche, geistige oder psychische Umstände, die einem sicheren Umgang mit Waffen entgegenstehen?
Geschäftsunfähigkeit oder relevante Einschränkungen
Abhängigkeit von Alkohol
Abhängigkeit von anderen berauschenden Mitteln
waffenrechtlich relevante psychische Erkrankung
persönliche Umstände, die sicheren Umgang oder sorgfältige Verwahrung infrage stellen
konkrete Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung
Schwerpunkt Persönliche Fähigkeit zum sicheren Umgang mit Waffen
§ 6 WaffG →
Beispiel: Alkohol + Waffen

Derselbe Sachverhalt kann beide Bereiche berühren

Die rechtliche Trennung bedeutet nicht, dass ein Vorfall immer nur § 5 oder nur § 6 WaffG betrifft.

§ 5 WaffG · Zuverlässigkeit Wie wurde tatsächlich mit der Waffe umgegangen?

Wird eine Schusswaffe nach Alkoholkonsum gebraucht, kann bereits dieses konkrete Verhalten die Frage aufwerfen, ob künftig ein vorsichtiger und sachgemäßer Umgang erwartet werden kann.

§ 6 WaffG · Persönliche Eignung Besteht zusätzlich eine persönliche Eignungsproblematik?

Eine auffällige Alkoholvorgeschichte kann daneben beispielsweise die Frage aufwerfen, ob eine Alkoholabhängigkeit oder andere in der Person liegende Umstände bestehen.

§
Bundesverwaltungsgericht · 22.10.2014 · BVerwG 6 C 30.13 Schusswaffengebrauch nach Alkoholkonsum kann bereits die Zuverlässigkeit betreffen

Ein Jäger hatte nach Alkoholkonsum mit einer Schusswaffe einen Rehbock erlegt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Annahme fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit. Entscheidend war nicht, ob konkrete alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt worden waren, sondern bereits das eingegangene Risiko einer alkoholbedingten Beeinträchtigung.

Alkoholabhängigkeit nach § 6 und konkreter Waffengebrauch unter Alkoholeinfluss nach § 5 sind unterschiedliche waffenrechtliche Fragen.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts →
Anlassbezogene Begutachtung

Wann können Zweifel an der persönlichen Eignung entstehen?

Für ein Gutachten nach § 6 Abs. 2 WaffG reicht nicht irgendeine Vermutung aus. Es müssen konkrete Tatsachen bekannt sein, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen.

Welche Tatsachen relevant sind, hängt vom Einzelfall ab. Das Gesetz nennt mehrere mögliche Eignungsmängel – von Abhängigkeitserkrankungen bis zur konkreten Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung.

!
Wichtig Auffälligkeit bedeutet nicht automatisch persönliche Nichteignung.

Entscheidend ist, ob aus den bekannten Tatsachen konkrete Bedenken im Sinne des § 6 WaffG entstehen. Die Begutachtung soll diese Zweifel fachlich klären – nicht ein bereits feststehendes Ergebnis nachträglich bestätigen.

02
Substanzen

Drogen und andere berauschende Mittel

§ 6 WaffG nennt ausdrücklich die Abhängigkeit von anderen berauschenden Mitteln als möglichen Ausschlussgrund für die persönliche Eignung.

Konsumnachweis Was wurde tatsächlich konsumiert?
Konsummuster Wie ist der Umgang mit der Substanz einzuordnen?
Abhängigkeit Liegt die gesetzlich ausdrücklich genannte Problematik vor?
Verhalten Gab es Auffälligkeiten unter Substanzeinfluss?
Waffenbezug Welche Bedeutung hat dies für den sicheren Umgang?
Deshalb differenzieren Ein Konsumnachweis ist nicht automatisch mit einer Abhängigkeit gleichzusetzen.

Entscheidend sind die konkreten Tatsachen und die Frage, welche waffenrechtlich relevante Problematik daraus tatsächlich abgeleitet werden kann.

03
Psychische Gesundheit

Psychische Erkrankungen

Tatsachen, die auf eine waffenrechtlich relevante psychische Erkrankung hindeuten, können Zweifel an der persönlichen Eignung und damit eine Begutachtung auslösen.

Nicht die richtige Schlussfolgerung „Psychische Diagnose = kein Waffenbesitz“

Die Bewertung muss sich auf die konkrete Eignungsfrage beziehen. Auch die Rechtsprechung zeigt, dass psychiatrische oder psychologische Befunde im Zusammenhang mit ihrer tatsächlichen Bedeutung für den sicheren Umgang mit Waffen betrachtet werden müssen.

Entscheidend Welche konkrete Bedeutung haben Befund, Verlauf und aktuelle Situation für den sicheren Umgang mit Waffen?
04
Gefährdungsprognose

Selbst- oder Fremdgefährdung

§ 6 Abs. 1 WaffG nennt ausdrücklich die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung. Dieser Bereich hat deshalb eine eigenständige Bedeutung.

Gesetzlicher Maßstab Es geht um eine konkrete Gefährdung – nicht um eine abstrakte Vermutung.

Relevant können beispielsweise konkrete Suizidankündigungen, Drohungen oder andere tatsächliche Umstände sein, aus denen sich eine ernsthafte Gefährdung ableiten lässt.

Beispiel aus der Rechtsprechung

Das VG Köln befasste sich 2021 mit einem Waffenbesitzer, bei dem konkrete Nachrichten mit Suizidankündigungen und erkennbarem Waffenbezug als erhebliche Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung gewertet wurden.

VG Köln, Beschluss vom 21.05.2021 – 20 L 596/21 →
05
Verhalten

Aggression, Drohungen und Impulskontrolle

Nicht jeder Streit oder jede emotionale Auseinandersetzung begründet automatisch fehlende persönliche Eignung.

Relevant kann es werden wenn konkrete Tatsachen auf ein ausgeprägtes aggressives, impulsives oder bedrohliches Verhaltensmuster hindeuten.

Dabei ist nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung erforderlich. Waffenrecht und Strafrecht beantworten unterschiedliche Fragen.

Beispiel aus der Rechtsprechung

Das VG Düsseldorf hielt Zeugenaussagen über wiederholt aufbrausendes und aggressives Verhalten für geeignet, Eignungsbedenken zu begründen – obwohl das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren eingestellt worden war.

VG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2022 – 22 K 2499/20 →
06
Umgang und Verwahrung

Sicherer Umgang mit Waffen und Munition

Fehler bei Umgang oder Aufbewahrung müssen zunächst sauber eingeordnet werden. Sie sind nicht automatisch ein psychologisches §-6-Problem.

Häufig zunächst § 5 WaffG

Ein konkreter Aufbewahrungs- oder Sorgfaltsverstoß kann unmittelbar die waffenrechtliche Zuverlässigkeit betreffen.

Zusätzlich möglich § 6 WaffG

Persönliche Eignung wird relevant, wenn gerade in der Person liegende Umstände einen zukünftig vorsichtigen, sachgemäßen Umgang oder eine sorgfältige Verwahrung infrage stellen.

Deshalb wichtig Derselbe Vorfall kann rechtlich unterschiedliche Fragen auslösen.

Die genaue Begründung der Waffenbehörde sollte deshalb immer geprüft werden, bevor von einem „psychologischen Problem“ ausgegangen wird.

§
Für die Einordnung entscheidend Nicht die Bezeichnung des Vorfalls entscheidet – sondern welche konkrete Eignungsfrage die Waffenbehörde daraus ableitet.

Ein „Alkoholfall“, eine psychische Diagnose oder ein auffälliger Vorfall sagt für sich genommen noch nicht, welches Gutachten erforderlich ist oder wie das Ergebnis ausfallen muss. Maßgeblich sind die konkreten Tatsachen, die daraus abgeleiteten Bedenken und die behördliche Fragestellung.

Erst wenn diese bekannt sind, lässt sich sinnvoll beurteilen, welche Untersuchung, Unterlagen oder persönliche Aufarbeitung für den konkreten Fall überhaupt relevant sind.

Auswahl des Gutachters

Wer darf das waffenrechtliche Gutachten erstellen?

Nicht jeder Arzt oder Psychologe kann automatisch ein waffenrechtliches Gutachten erstellen. Nach § 4 AWaffV soll die Untersuchung durch einen sachkundigen Gutachter aus bestimmten ärztlichen, psychotherapeutischen oder psychologischen Fachrichtungen erfolgen.

Welche Qualifikation passend ist, hängt auch von der konkreten Fragestellung ab. Bei einer psychiatrischen Erkrankung kann deshalb eine andere fachliche Ausrichtung erforderlich sein als bei einer psychologischen Reife- oder Eignungsfrage.

§ 4 AWaffV nennt insbesondere
01
Amtsärzte
02
Bestimmte psychiatrische Fachärzte

unter anderem aus den Bereichen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Nervenheilkunde sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie

03
Approbierte Psychotherapeuten

sowie Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin

04
Fachpsychologen

der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie

!
Die Fachrichtung allein reicht nicht aus.

Der Gutachter muss zusätzlich über die erforderliche Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet verfügen. Außerdem darf zwischen Gutachter und Betroffenem aktuell und innerhalb der vergangenen fünf Jahre kein Behandlungsverhältnis bestanden haben.

Praktisch wichtig

Der Betroffene beauftragt den geeigneten Gutachter grundsätzlich selbst und auf eigene Kosten. Bei einer anlassbezogenen Begutachtung wegen konkreter Eignungszweifel ist der Waffenbehörde anschließend mitzuteilen, wer mit der Untersuchung beauftragt wurde.

Von der Aufforderung bis zur Entscheidung

Wie läuft die waffenrechtliche Begutachtung ab?

Einen für alle Fälle identischen Untersuchungstag gibt es nicht. Welche Untersuchungsmethoden eingesetzt werden, hängt davon ab, warum das Gutachten verlangt wird und welche konkrete Eignungsfrage beantwortet werden soll.

Der grundsätzliche Weg ist trotzdem ähnlich: Zunächst wird der Prüfauftrag geklärt, anschließend findet die fachliche Begutachtung statt und am Ende entscheidet die Waffenbehörde über die waffenrechtliche Erlaubnis.

Der Ablauf im Überblick Fünf Schritte vom Prüfauftrag bis zur behördlichen Entscheidung
1 Ausgangspunkt

Aufforderung oder Antrag

Bei konkreten Eignungszweifeln fordert die Waffenbehörde ein Gutachten an. Beim Altersgutachten entsteht die Nachweispflicht dagegen bereits im Zusammenhang mit dem Antrag.

2 Prüfauftrag

Fragestellung klären

Entscheidend ist, was genau untersucht werden soll und welche Art von Gutachter hierfür erforderlich ist. Bei anlassbezogenen Fällen muss der Behörde mitgeteilt werden, wer mit der Begutachtung beauftragt wurde.

3 Untersuchung

Unterlagen und Begutachtung

Relevante Akten und Befunde werden berücksichtigt. Anschließend erfolgt die persönliche Untersuchung. Welche Tests, Gespräche oder medizinischen Untersuchungen eingesetzt werden, hängt vom Prüfauftrag ab.

4 Fachliche Bewertung

Gutachten wird erstellt

Der Gutachter beschreibt die angewandte Methode und beantwortet die konkrete Eignungsfrage fachlich nachvollziehbar und eindeutig.

5 Ergebnis

Vorlage und Entscheidung

Das geforderte Gutachten wird innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt. Die eigentliche Entscheidung über Erteilung oder Fortbestand der Erlaubnis trifft anschließend die Waffenbehörde.

§
Der Gutachter entscheidet nicht über die Waffenbesitzkarte.

Das Gutachten liefert eine fachliche Einschätzung zur persönlichen Eignung. Die waffenrechtliche Entscheidung selbst bleibt Aufgabe der zuständigen Behörde.

Der Untersuchungstag

Was wird bei der Begutachtung untersucht?

Häufig liest man feste Listen aus medizinischer Untersuchung, Leistungstest, Persönlichkeitstest und psychologischem Gespräch. So pauschal ist das jedoch nicht.

01 Rechtlicher Rahmen

Was das Gutachten leisten muss

sachkundiger Gutachter
persönlicher Eindruck vom Betroffenen
Angabe der angewandten Untersuchungsmethode
eindeutige Aussage zur Eignungsfrage
kein Behandlungsverhältnis innerhalb der vergangenen fünf Jahre
02 Je nach Fragestellung

Mögliche Untersuchungsbestandteile

Aktenanalyse und Fragebogen
psychologisches Untersuchungsgespräch
Persönlichkeits- oder andere psychologische Testverfahren
Leistungs- und Aufmerksamkeitsdiagnostik
ärztliche Untersuchung oder medizinische Befunde
Unter 25
Beim Altersgutachten kann der Untersuchungsumfang deutlich geringer sein.

Nach § 4 Abs. 5 AWaffV genügt zur Frage der geistigen Reife in der Regel ein Gutachten auf Grundlage anerkannter Testverfahren. Nur wenn sich eine fehlende Reife dadurch nicht sicher ausschließen lässt, ist weitergehend zu untersuchen.

Beispiel aus der Praxis

Untersuchungsprogramme können sich unterscheiden

TÜV Hessen bei Eignungszweifeln

Aktenanalyse, Fragebogen, Leistungs- und Persönlichkeitstests, ärztliche Untersuchung und psychologisches Gespräch.

TÜV Hessen beim Altersgutachten

Fragebogen, Leistungs- und Persönlichkeitstests sowie psychologisches Gespräch – dort ohne ärztliche Untersuchung.

Dieses Beispiel beschreibt die praktische Vorgehensweise einer Begutachtungsstelle und ist kein gesetzlich vorgeschriebenes Standardprogramm für alle Anbieter.
Entscheidend Nicht die Bezeichnung des Gutachtens bestimmt die Untersuchung, sondern der konkrete Prüfauftrag.

Eine Begutachtung wegen Alkoholabhängigkeit kann andere medizinische und psychologische Untersuchungen erfordern als ein Altersgutachten oder eine Begutachtung wegen möglicher Selbst- oder Fremdgefährdung.

Vorbereitung der Begutachtung

Welche Unterlagen können wichtig sein?

Welche Unterlagen benötigt werden, hängt ebenfalls vom Anlass ab. Bei einem reinen Altersgutachten kann der Unterlagenbedarf gering sein. Bei konkreten Eignungszweifeln können dagegen Akten, medizinische Befunde oder Nachweise über zwischenzeitliche Veränderungen eine wichtige Rolle spielen.

01
Behörde

Prüfauftrag verstehen

Gutachtenaufforderung oder Antrag
behördliche Fragestellung
Begründung der Eignungszweifel
gesetzte Frist
02
Anlass

Was ist tatsächlich passiert?

Urteil oder Strafbefehl
Polizeiberichte
Verfahrensunterlagen
sonstige Dokumente zum konkreten Vorfall
03
Gesundheit

Medizinische Einordnung

relevante ärztliche Befunde
Medikamentenplan
Behandlungs- oder Therapieverlauf
psychiatrische oder psychotherapeutische Unterlagen
04
Veränderung

Was ist heute anders?

Therapie- oder Behandlungsnachweise
substanzbezogene Nachweise falls erforderlich
fachliche Stellungnahmen
Nachweise konkreter persönlicher oder organisatorischer Veränderungen
Relevante Behördenunterlagen können auch direkt übermittelt werden.

Bei einer anlassbezogenen Begutachtung kann die Waffenbehörde auf Verlangen des Gutachters und mit Einwilligung des Betroffenen die für die Untersuchung erforderlichen vorhandenen Unterlagen an den Gutachter übersenden.

Bei den Unterlagen gilt Nicht möglichst viel mitbringen – sondern das, was zur Fragestellung passt.

Entscheidend ist, welche Zweifel tatsächlich geklärt werden müssen. Unsortierte Arztberichte, Bescheinigungen und Stellungnahmen ohne Bezug zum Prüfauftrag machen ein Gutachten nicht automatisch besser.

Behördliche Gutachtenaufforderung

Was passiert, wenn das Gutachten nicht vorgelegt wird?

Wird wegen konkreter Zweifel an der persönlichen Eignung ein Gutachten verlangt, ist die Aufforderung nicht nur eine unverbindliche Empfehlung. Für die anlassbezogene Begutachtung enthält § 4 Abs. 6 AWaffV eine ausdrückliche Regelung.

Wird die Untersuchung verweigert oder das geforderte Gutachten aus Gründen, die der Betroffene selbst zu vertreten hat, nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf fehlende persönliche Eignung schließen. Auf diese mögliche Folge muss bereits bei der Gutachtenanordnung hingewiesen worden sein.

!
Wichtig Die Gutachtenaufforderung einfach auszusitzen ist regelmäßig keine neutrale Option.

Bei einer ordnungsgemäßen anlassbezogenen Gutachtenanforderung können Verweigerung oder eine selbst zu vertretende Nichtvorlage dazu führen, dass die bestehenden Eignungszweifel nicht ausgeräumt werden und die Behörde daraus auf Nichteignung schließen darf. Die WaffVwV beschreibt die persönliche Eignung bei fehlender fristgerechter Vorlage ergänzend als nicht nachgewiesen.

Mögliche behördliche Folgen

Was passiert, wenn Eignung oder Zuverlässigkeit fehlen?

Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit gehören zu den grundlegenden Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, hängt die weitere Folge davon ab, ob eine Erlaubnis erst beantragt wird oder bereits besteht.

01 Neuer Antrag

Erlaubnis kann nicht erteilt werden

Zuverlässigkeit und persönliche Eignung gehören zu den Voraussetzungen des § 4 WaffG. Sind sie nicht gegeben, fehlt eine grundlegende Voraussetzung für die Erteilung.

Folge Antrag auf die entsprechende Erlaubnis wird versagt.
02 Bestehende Erlaubnis

Rücknahme oder Widerruf

Wird später bekannt, dass die Erlaubnis schon bei ihrer Erteilung hätte versagt werden müssen, ist sie grundsätzlich zurückzunehmen. Treten die versagungsrelevanten Tatsachen dagegen erst später ein, ist sie grundsätzlich zu widerrufen.

A
Rücknahme Voraussetzung fehlte bereits bei Erteilung Das rechtliche Problem bestand also schon zu dem Zeitpunkt, an dem die Erlaubnis erteilt wurde.
oder
B
Widerruf Voraussetzung fällt erst später weg Die Erlaubnis war zunächst rechtmäßig, relevante Tatsachen treten aber erst danach ein.
§ 45 WaffG – Rücknahme und Widerruf →
03 Waffen und Munition

Der weitere Besitz muss geregelt werden

Nach Rücknahme, Widerruf oder Erlöschen einer Erlaubnis ordnet die Behörde grundsätzlich an, dass vorhandene Waffen oder Munition innerhalb einer angemessenen Frist dauerhaft unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden.

Wenn die Frist verstreicht Nach fruchtlosem Ablauf der Frist stellt die Behörde die Waffen oder Munition sicher.
§ 46 WaffG – Weitere Maßnahmen →
!
Eine sofortige Sicherstellung ist ein eigener Sonderfall.

§ 46 WaffG enthält zusätzlich Möglichkeiten, Erlaubnisurkunden, Waffen oder Munition sofort beziehungsweise während der Prüfung vorläufig sicherzustellen. Dafür müssen jedoch besondere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Ein beginnendes Prüfverfahren bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jede Waffe sofort eingezogen wird.

§ 46 WaffG – Sicherstellung →
Rechtlicher Hinweis Bei Rücknahme oder Widerruf wegen fehlender Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung gelten besondere Regeln zum Sofortvollzug.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Rücknahme oder einen Widerruf wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG haben gesetzlich keine aufschiebende Wirkung. Bei einem konkreten Bescheid kann deshalb frühzeitige verwaltungsrechtliche Beratung sinnvoll sein.

§ 45 WaffG – Rücknahme und Widerruf →
Sonderfall Jäger

Waffenbesitzkarte und Jagdschein sind nicht dasselbe

Bei Jägern können dieselben Tatsachen mehrere rechtliche Ebenen berühren. Die Waffenbesitzkarte richtet sich nach dem Waffenrecht, der Jagdschein zusätzlich nach dem Bundesjagdgesetz.

Beide Verfahren sind miteinander verbunden, aber nicht identisch. Deshalb sollte ein drohender Verlust der Waffenbesitzkarte nicht einfach mit einem Entzug des Jagdscheins gleichgesetzt werden.

Waffenrecht

Waffenbesitz und waffenrechtliche Erlaubnisse

Hier stehen insbesondere die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und die persönliche Eignung nach § 6 WaffG im Mittelpunkt.

Zuständig Waffenbehörde
Jagdrecht

Jagdschein

Der Jagdschein richtet sich zusätzlich nach dem Bundesjagdgesetz. Die Jagdbehörde fragt bei der Waffenbehörde ab, ob Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG gegeben sind.

Zuständig Jagdbehörde
Waffenbehörde Prüfung §§ 5 und 6 WaffG
Informationsaustausch
Jagdbehörde Entscheidung über den Jagdschein
Gut zu wissen

Die Behörde prüft nicht nur Strafurteile

Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht zwingend erforderlich, bevor waffenrechtliche Zweifel entstehen können. Auch andere konkrete Tatsachen können Anlass sein, Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung näher zu prüfen.

01
Schriftverkehr und Telefonate

Anhaltspunkte können sich auch aus der Kommunikation mit der Waffenbehörde ergeben. Auffällige Äußerungen sind dabei nicht automatisch ein Nachweis fehlender Eignung, können aber weitere Sachverhaltsaufklärung auslösen.

02
Öffentlich zugängliche Quellen

Die Behörde darf öffentlich zugängliche Informationen recherchieren und Erkenntnisse berücksichtigen, soweit sie für die Prüfung von Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung relevant sind.

03
Regelmäßige Überprüfung

Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden bei Erlaubnisinhabern regelmäßig erneut geprüft. Der gesetzliche Dreijahreszeitraum ist dabei ein Höchstabstand zwischen den Regelüberprüfungen; sachlich begründete kürzere Abstände sind möglich.

höchstens 3 Jahre
Altersgutachten

Unter 25 – aber nicht immer Gutachtenpflicht

Nach § 6 Abs. 3 WaffG ist bei bestimmten erstmaligen waffenrechtlichen Erlaubnissen vor Vollendung des 25. Lebensjahres grundsätzlich ein Nachweis über die geistige Eignung erforderlich. Davon gibt es jedoch wichtige Ausnahmen.

01
Sportschützen

Nicht jede Sportwaffe löst die Altersgutachtenpflicht aus

§ 6 Abs. 3 Satz 2 WaffG nimmt die in § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG genannten Waffen von der altersbezogenen Gutachtenpflicht aus.

Ausgenommen sind insbesondere bestimmte .22-l.r.-Schusswaffen bis 200 Joule sowie Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner. Voraussetzung ist, dass das sportliche Schießen mit diesen Waffen durch die genehmigte Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen ist.
Sportschütze unter 25 bedeutet daher nicht automatisch Altersgutachten.
§ 14 Abs. 1 WaffG →
02
Jäger

Für Jäger gilt die Altersregel nicht

Für Jäger enthält das Waffengesetz eine ausdrückliche Sonderregelung: Nach § 13 Abs. 2 WaffG gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 für Jäger nicht.

Konsequenz Ein Jäger benötigt nicht allein deshalb ein waffenrechtliches Altersgutachten, weil er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
„Unter 25 = Altersgutachten“ ist bei Jägern deshalb falsch.
§ 13 Abs. 2 WaffG →
!
Die Ausnahme betrifft nur das Altersgutachten.

Werden unabhängig vom Alter konkrete Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, kann eine anlassbezogene Begutachtung nach § 6 Abs. 2 WaffG trotzdem erforderlich werden.

Vorbereitung

Wie sollte ich mich auf ein waffenrechtliches Gutachten vorbereiten?

Vorbereitung bedeutet auch hier nicht, möglichst überzeugende Antworten auswendig zu lernen. Zunächst muss geklärt werden, welcher Prüfauftrag überhaupt vorliegt.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem altersbezogenen Gutachten ohne vorherige Auffälligkeit und einer Begutachtung aufgrund konkreter Zweifel an der persönlichen Eignung.

A
Ohne konkrete Auffälligkeit

Altersgutachten

Hier muss kein Problem konstruiert werden, das zuvor gar nicht bestand.

Im Mittelpunkt steht der gesetzlich verlangte Nachweis der geistigen Eignung beziehungsweise der ausreichenden Reife für den verantwortungsvollen Umgang mit den betreffenden Schusswaffen.

Vorbereitung bedeutet hier vor allem Ablauf verstehen, authentisch bleiben und die eigene Verantwortung im Umgang mit Waffen nachvollziehbar einordnen.
B
Konkrete Eignungszweifel

Anlassbezogenes Gutachten

Hier muss der konkrete Anlass fachlich nachvollziehbar aufgearbeitet werden.

Entscheidend ist nicht nur, was geschehen ist. Es muss verstanden werden, welche Sorge die Waffenbehörde daraus hinsichtlich der persönlichen Eignung ableitet und welche Veränderungen oder Nachweise heute für die Prognose relevant sind.

Vorbereitung bedeutet hier vor allem Fragestellung, Aktenlage, persönliche Hintergründe, Veränderungen und heutige Schutzfaktoren zusammenzuführen.
Bei einer anlassbezogenen Begutachtung

Was muss eigentlich aufgearbeitet werden?

Die Vorbereitung sollte der konkreten Eignungsfrage folgen. Ausgangspunkt ist nicht ein allgemeines MPU-Schema, sondern der Anlass, aus dem die Waffenbehörde Zweifel ableitet.

1
Ausgangspunkt Was ist passiert?

Welcher konkrete Vorfall oder welche Tatsache hat das Verfahren ausgelöst?

2
Behördliche Perspektive Welche Sorge wird daraus abgeleitet?

Welches zukünftige Risiko sieht die Waffenbehörde im Hinblick auf den Umgang mit Waffen?

3
Einordnung Geht es um § 5, § 6 oder beide Bereiche?

Zuverlässigkeit und persönliche Eignung müssen sauber voneinander unterschieden werden.

4
Persönliche Ebene Welche persönlichen Faktoren waren beteiligt?

Nur soweit sie für den konkreten Anlass und die Eignungsfrage tatsächlich von Bedeutung sind.

5
Veränderung Was ist heute konkret anders?

Welche medizinischen, persönlichen oder organisatorischen Veränderungen sind seitdem eingetreten?

6
Prognose Warum ist ein sicherer Umgang heute zu erwarten?

Entscheidend ist, wodurch die früheren Zweifel heute fachlich nachvollziehbar ausgeräumt werden können.

Der rote Faden Anlass verstehen → behördliche Sorge erkennen → relevante Faktoren klären → Veränderung belegen → heutige Eignung begründen
Vorbereitung heißt nicht „MPU-Antworten lernen“ Die Vorbereitung muss zur konkreten waffenrechtlichen Fragestellung passen.

Ein altersbezogener Reifetest, eine Begutachtung wegen einer psychischen Erkrankung und eine Abklärung nach einem alkoholbezogenen Vorfall verlangen nicht dieselbe Aufarbeitung und nicht dieselben Nachweise.

Zum Abschluss

Typische Fehler beim waffenrechtlichen Gutachten

Viele Schwierigkeiten entstehen nicht erst im Untersuchungsgespräch. Häufig wird bereits vorher die falsche Fragestellung bearbeitet, der Anlass bagatellisiert oder Waffenrecht mit Fahrerlaubnisrecht verwechselt.

01
„Das war doch nur ein kleiner Fehler.“

Die subjektiv empfundene Schwere eines Vorfalls ist nicht dasselbe wie seine waffenrechtliche Sicherheitsrelevanz.

02
Sachkunde mit persönlicher Eignung verwechseln

Jahrelange Erfahrung, sichere Waffenhandhabung oder bestandene Sachkunde beantworten eine konkrete §-6-Fragestellung nicht automatisch.

03
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung vermischen

§ 5 und § 6 WaffG stellen unterschiedliche Fragen. Wer sie vermischt, kann an der eigentlichen behördlichen Fragestellung vorbeireden.

04
„Ich war eben nur betrunken.“

Alkohol relativiert einen sicherheitsrelevanten Vorfall nicht. Je nach Sachverhalt können sich daraus zusätzliche Fragen zur Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung ergeben.

05
Psychische Erkrankungen verheimlichen oder dramatisieren

Nicht allein die Bezeichnung einer Diagnose entscheidet. Relevant sind die konkreten Befunde, der Verlauf und ihre Bedeutung für die waffenrechtliche Eignungsfrage.

06
Das Behördenschreiben nicht genau lesen

Dann werden möglicherweise die falsche Fragestellung, ungeeignete Nachweise oder sogar ein nicht passender Gutachter gewählt.

07
Den eigenen Behandler als Gutachter auswählen

Zwischen Gutachter und Betroffenem darf nach § 4 Abs. 4 AWaffV in den vergangenen fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben.

08
Die gesetzte Frist einfach verstreichen lassen

Bei einer anlassbezogenen Gutachtenanforderung kann eine selbst zu vertretende Nichtvorlage dazu führen, dass die Behörde auf Nichteignung schließen darf.

09
Die MPU-Aufarbeitung einfach auf das Waffenrecht übertragen

Fahreignung und persönliche Eignung zum Umgang mit Waffen sind unterschiedliche Prognosefragen. Die Vorbereitung muss deshalb aus der konkreten waffenrechtlichen Fragestellung entwickelt werden – nicht aus einem fertigen MPU-Schema.

Häufige Fragen

FAQ zum waffenrechtlichen Gutachten

Rund um das waffenrechtliche Gutachten entstehen schnell Missverständnisse – insbesondere beim Unterschied zur MPU, bei der Altersgrenze, der Wahl des Gutachters und den möglichen Folgen. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen kurz beantwortet.

01 Ist ein waffenrechtliches Gutachten dasselbe wie eine MPU?

Nein. Die Bezeichnung „Waffen-MPU“ wird zwar umgangssprachlich verwendet, rechtlich handelt es sich aber um unterschiedliche Verfahren.

Die MPU gehört zum Fahrerlaubnisrecht und untersucht die Fahreignung. Beim waffenrechtlichen Gutachten geht es dagegen insbesondere um die persönliche Eignung nach § 6 WaffG und damit um den sicheren Umgang mit Waffen und Munition.

§ 6 WaffG →
02 Wann kann die Waffenbehörde ein Gutachten verlangen?

Dafür gibt es zwei unterschiedliche Ausgangssituationen: Bei bestimmten Erstanträgen unter 25 Jahren verlangt das Gesetz einen Nachweis über die geistige Eignung.

Daneben gilt: Sind konkrete Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, hat die Waffenbehörde nach § 6 Abs. 2 WaffG grundsätzlich ein entsprechendes amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis aufzugeben. Eine bloße Vermutung reicht dafür nicht aus.

§ 6 WaffG →
03 Muss jeder unter 25 ein waffenrechtliches Gutachten vorlegen?

Nein. § 6 Abs. 3 WaffG enthält zwar grundsätzlich eine altersbezogene Gutachtenpflicht bei der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe, es gibt aber wichtige Ausnahmen.

Dazu gehören insbesondere bestimmte Sportwaffen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG. Für Jäger gilt die Altersregel nach § 13 Abs. 2 WaffG ebenfalls nicht. Für Dienstwaffenträger enthält § 4 Abs. 7 AWaffV zudem eine besondere Nachweismöglichkeit.

04 Brauchen Jäger unter 25 ein Altersgutachten?

Nicht allein wegen ihres Alters. § 13 Abs. 2 WaffG bestimmt ausdrücklich, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 für Jäger nicht gilt.

Davon zu unterscheiden ist eine anlassbezogene Begutachtung: Entstehen konkrete Zweifel an der persönlichen Eignung, kann auch bei einem jungen oder älteren Jäger eine Begutachtung nach § 6 Abs. 2 WaffG erforderlich werden.

§ 13 Abs. 2 WaffG →
05 Wer darf das waffenrechtliche Gutachten erstellen?

§ 4 AWaffV nennt unter anderem Amtsärzte, bestimmte psychiatrische Fachärzte, approbierte Psychotherapeuten, Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin sowie Fachpsychologen für Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.

Die Berufsbezeichnung allein genügt jedoch nicht. Der Gutachter muss außerdem über die erforderliche Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet verfügen.

§ 4 AWaffV →
06 Kann mein eigener Psychiater oder Psychotherapeut das Gutachten schreiben?

In der Regel nein, wenn dort aktuell oder innerhalb der vergangenen fünf Jahre ein Behandlungsverhältnis bestanden hat. § 4 Abs. 4 AWaffV verlangt insoweit die Unabhängigkeit des Gutachters.

Der Gutachter darf einen behandelnden Haus- oder Facharzt allerdings konsultieren. Das ist von der eigenen Erstellung des Gutachtens zu unterscheiden.

§ 4 Abs. 4 AWaffV →
07 Wer beauftragt das Gutachten – und wer bezahlt es?

Der Betroffene beauftragt grundsätzlich selbst einen geeigneten sachkundigen Gutachter und trägt die Kosten der Begutachtung selbst.

Bei einer anlassbezogenen Begutachtung ist der Waffenbehörde mitzuteilen, wer mit der Untersuchung beauftragt wurde. Einen gesetzlich festgelegten Einheitspreis für das Gutachten gibt es nicht; die Kosten hängen insbesondere vom Umfang und der konkreten Fragestellung ab.

§ 4 Abs. 1 und 3 AWaffV →
08 Was wird bei der Begutachtung untersucht?

Das hängt vom Prüfauftrag ab. Es gibt keine allgemeine Untersuchung, die bei jedem waffenrechtlichen Gutachten identisch abläuft.

Der Gutachter muss sich einen persönlichen Eindruck verschaffen und die angewandte Methode im Gutachten angeben. Beim altersbezogenen Gutachten reichen in der Regel anerkannte Testverfahren zur Beurteilung der geistigen Reife aus. Bei konkreten Eignungszweifeln richtet sich die Untersuchung dagegen nach dem jeweiligen Anlass.

§ 4 Abs. 5 AWaffV →
09 Bedeutet Alkohol, Drogen oder eine psychische Diagnose automatisch Nichteignung?

Eine einzelne Bezeichnung wie „Alkoholfall“, ein Konsumnachweis oder die bloße Nennung einer Diagnose beantwortet die konkrete Eignungsfrage nicht automatisch.

§ 6 WaffG nennt unter anderem die Abhängigkeit von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sowie psychische Erkrankungen. Entscheidend ist deshalb, welche konkreten Tatsachen tatsächlich vorliegen und welche Bedeutung sie für die persönliche Eignung haben.

§ 6 Abs. 1 WaffG →
10 Muss bei Alkohol oder Drogen automatisch Abstinenz nachgewiesen werden?

Nein. Das Waffenrecht enthält keine allgemeine feste Abstinenzdauer, die bei jedem alkohol- oder drogenbezogenen Fall automatisch nachzuweisen wäre.

Ob toxikologische, medizinische oder andere Nachweise sinnvoll oder erforderlich sind, hängt von der konkreten Eignungsfrage ab. MPU-Regeln aus dem Fahrerlaubnisrecht sollten deshalb nicht ungeprüft auf das Waffenrecht übertragen werden.

11 Was passiert, wenn ich das geforderte Gutachten nicht vorlege?

Bei einer anlassbezogenen Begutachtung kann die Nichtvorlage erhebliche Folgen haben. Wird die Untersuchung verweigert oder das Gutachten aus selbst zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde auf Nichteignung schließen.

Voraussetzung ist unter anderem, dass auf diese mögliche Folge bereits bei der Gutachtenanordnung hingewiesen wurde.

§ 4 Abs. 6 AWaffV →
12 Was passiert bei fehlender Eignung – und kann auch der Jagdschein betroffen sein?

Bei einem neuen Antrag fehlt dann eine grundlegende Erteilungsvoraussetzung. Bei einer bereits bestehenden waffenrechtlichen Erlaubnis kommen je nach Zeitpunkt der maßgeblichen Tatsachen Rücknahme oder Widerruf nach § 45 WaffG in Betracht.

Vorhandene Waffen und Munition müssen anschließend nach Maßgabe des § 46 WaffG geregelt werden. Nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist stellt die Behörde sie sicher.

Bei Jägern ist zusätzlich der Jagdschein zu beachten. Waffen- und Jagdrecht sind zwar getrennte Verfahren, die Behörden tauschen relevante Erkenntnisse jedoch aus. Auch ein bereits erteilter Jagdschein kann nach § 18 BJagdG für ungültig erklärt und eingezogen werden.

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