Waffenrechtliches Gutachten: Ablauf, persönliche Eignung und Vorbereitung
Waffenrechtliches Gutachten auf einen Blick
Persönliche Eignung nach § 6 WaffG , Abgrenzung zur Zuverlässigkeit, Begutachtung, Ablauf und Vorbereitung.
Bestimmte Erstanträge unter 25 Jahren oder konkrete Eignungszweifel, etwa wegen Alkohol, berauschenden Mitteln, psychischen Auffälligkeiten sowie möglicher Selbst- oder Fremdgefährdung.
Inhalt
Ein waffenrechtliches Gutachten trifft Betroffene häufig unerwartet. Umgangssprachlich wird dabei schnell von einer „Waffen-MPU“ gesprochen. Tatsächlich handelt es sich aber um eine eigenständige Begutachtung nach dem Waffenrecht – mit einer anderen Fragestellung als bei einer MPU im Straßenverkehr.
Warum kann die Waffenbehörde überhaupt ein ärztliches oder psychologisches Gutachten verlangen?
Der Grund liegt in den besonderen Voraussetzungen des Waffenrechts. Wer erlaubnispflichtige Waffen erwerben oder besitzen möchte, muss nicht nur sachkundig sein. Er muss unter anderem auch zuverlässig und persönlich geeignet sein. Entstehen konkrete Zweifel an der persönlichen Eignung, kann deshalb eine fachliche Abklärung verlangt werden.
Dabei bedeutet eine Gutachtenanforderung noch nicht automatisch, dass die Person bereits als ungeeignet feststeht. Und nicht jedes waffenrechtliche Gutachten folgt überhaupt auf eine Auffälligkeit: Bei bestimmten jungen Antragstellern geht es allein um den gesetzlich vorgesehenen Nachweis der geistigen Eignung.
Was ist passiert?
Ein waffenrechtliches Gutachten wird nicht immer deshalb verlangt, weil bereits etwas vorgefallen ist. Im Waffenrecht gibt es zwei grundsätzlich unterschiedliche Ausgangssituationen: ein Gutachten aufgrund des Alters oder eine Begutachtung wegen konkreter Zweifel an der persönlichen Eignung.
Gutachten wegen des Alters
Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss grundsätzlich bei der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe einen Nachweis über die geistige Eignung vorlegen.
Allerdings enthält das Waffengesetz wichtige Ausnahmen. „Unter 25“ bedeutet deshalb nicht automatisch Gutachtenpflicht.
Anlassbezogene Eignungsbegutachtung
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, hat die Waffenbehörde grundsätzlich die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
Beim Altersgutachten steht grundsätzlich die Frage nach der erforderlichen geistigen Reife im Vordergrund. Bei konkreten Eignungszweifeln muss dagegen genau die Problematik untersucht werden, aus der die Waffenbehörde ihre Bedenken ableitet. Deshalb können sich auch Ablauf und Untersuchungsmethoden unterscheiden.
Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung?
Diese Begriffe werden häufig miteinander vermischt. Das Waffenrecht behandelt sie jedoch getrennt: § 5 WaffG regelt die Zuverlässigkeit, § 6 WaffG die persönliche Eignung.
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Die dahinterstehenden Fragen sind aber nicht identisch.
Zuverlässigkeit
Persönliche Eignung
Derselbe Sachverhalt kann beide Bereiche berühren
Die rechtliche Trennung bedeutet nicht, dass ein Vorfall immer nur § 5 oder nur § 6 WaffG betrifft.
Wird eine Schusswaffe nach Alkoholkonsum gebraucht, kann bereits dieses konkrete Verhalten die Frage aufwerfen, ob künftig ein vorsichtiger und sachgemäßer Umgang erwartet werden kann.
Eine auffällige Alkoholvorgeschichte kann daneben beispielsweise die Frage aufwerfen, ob eine Alkoholabhängigkeit oder andere in der Person liegende Umstände bestehen.
Ein Jäger hatte nach Alkoholkonsum mit einer Schusswaffe einen Rehbock erlegt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Annahme fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit. Entscheidend war nicht, ob konkrete alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt worden waren, sondern bereits das eingegangene Risiko einer alkoholbedingten Beeinträchtigung.
Wann können Zweifel an der persönlichen Eignung entstehen?
Für ein Gutachten nach § 6 Abs. 2 WaffG reicht nicht irgendeine Vermutung aus. Es müssen konkrete Tatsachen bekannt sein, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen.
Welche Tatsachen relevant sind, hängt vom Einzelfall ab. Das Gesetz nennt mehrere mögliche Eignungsmängel – von Abhängigkeitserkrankungen bis zur konkreten Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung.
Entscheidend ist, ob aus den bekannten Tatsachen konkrete Bedenken im Sinne des § 6 WaffG entstehen. Die Begutachtung soll diese Zweifel fachlich klären – nicht ein bereits feststehendes Ergebnis nachträglich bestätigen.
Alkohol
Alkohol kann insbesondere dann Eignungsfragen auslösen, wenn Hinweise auf eine Abhängigkeit oder eine auffällige Alkoholvorgeschichte bestehen.
Die WaffVwV nennt eine amtlich festgestellte Blutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ als Beispiel für Tatsachen, die eine weitere Eignungsabklärung begründen können.
Der Wert ist in der Verwaltungsvorschrift ein Beispiel für einen Anlass zur weiteren Klärung – nicht das Ergebnis der Begutachtung.
Drogen und andere berauschende Mittel
§ 6 WaffG nennt ausdrücklich die Abhängigkeit von anderen berauschenden Mitteln als möglichen Ausschlussgrund für die persönliche Eignung.
Entscheidend sind die konkreten Tatsachen und die Frage, welche waffenrechtlich relevante Problematik daraus tatsächlich abgeleitet werden kann.
Psychische Erkrankungen
Tatsachen, die auf eine waffenrechtlich relevante psychische Erkrankung hindeuten, können Zweifel an der persönlichen Eignung und damit eine Begutachtung auslösen.
Die Bewertung muss sich auf die konkrete Eignungsfrage beziehen. Auch die Rechtsprechung zeigt, dass psychiatrische oder psychologische Befunde im Zusammenhang mit ihrer tatsächlichen Bedeutung für den sicheren Umgang mit Waffen betrachtet werden müssen.
Selbst- oder Fremdgefährdung
§ 6 Abs. 1 WaffG nennt ausdrücklich die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung. Dieser Bereich hat deshalb eine eigenständige Bedeutung.
Relevant können beispielsweise konkrete Suizidankündigungen, Drohungen oder andere tatsächliche Umstände sein, aus denen sich eine ernsthafte Gefährdung ableiten lässt.
Das VG Köln befasste sich 2021 mit einem Waffenbesitzer, bei dem konkrete Nachrichten mit Suizidankündigungen und erkennbarem Waffenbezug als erhebliche Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung gewertet wurden.
VG Köln, Beschluss vom 21.05.2021 – 20 L 596/21 →Aggression, Drohungen und Impulskontrolle
Nicht jeder Streit oder jede emotionale Auseinandersetzung begründet automatisch fehlende persönliche Eignung.
Dabei ist nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung erforderlich. Waffenrecht und Strafrecht beantworten unterschiedliche Fragen.
Das VG Düsseldorf hielt Zeugenaussagen über wiederholt aufbrausendes und aggressives Verhalten für geeignet, Eignungsbedenken zu begründen – obwohl das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren eingestellt worden war.
VG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2022 – 22 K 2499/20 →Sicherer Umgang mit Waffen und Munition
Fehler bei Umgang oder Aufbewahrung müssen zunächst sauber eingeordnet werden. Sie sind nicht automatisch ein psychologisches §-6-Problem.
Ein konkreter Aufbewahrungs- oder Sorgfaltsverstoß kann unmittelbar die waffenrechtliche Zuverlässigkeit betreffen.
Persönliche Eignung wird relevant, wenn gerade in der Person liegende Umstände einen zukünftig vorsichtigen, sachgemäßen Umgang oder eine sorgfältige Verwahrung infrage stellen.
Die genaue Begründung der Waffenbehörde sollte deshalb immer geprüft werden, bevor von einem „psychologischen Problem“ ausgegangen wird.
Ein „Alkoholfall“, eine psychische Diagnose oder ein auffälliger Vorfall sagt für sich genommen noch nicht, welches Gutachten erforderlich ist oder wie das Ergebnis ausfallen muss. Maßgeblich sind die konkreten Tatsachen, die daraus abgeleiteten Bedenken und die behördliche Fragestellung.
Erst wenn diese bekannt sind, lässt sich sinnvoll beurteilen, welche Untersuchung, Unterlagen oder persönliche Aufarbeitung für den konkreten Fall überhaupt relevant sind.
Wer darf das waffenrechtliche Gutachten erstellen?
Nicht jeder Arzt oder Psychologe kann automatisch ein waffenrechtliches Gutachten erstellen. Nach § 4 AWaffV soll die Untersuchung durch einen sachkundigen Gutachter aus bestimmten ärztlichen, psychotherapeutischen oder psychologischen Fachrichtungen erfolgen.
Welche Qualifikation passend ist, hängt auch von der konkreten Fragestellung ab. Bei einer psychiatrischen Erkrankung kann deshalb eine andere fachliche Ausrichtung erforderlich sein als bei einer psychologischen Reife- oder Eignungsfrage.
unter anderem aus den Bereichen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Nervenheilkunde sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie
sowie Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin
der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie
Der Gutachter muss zusätzlich über die erforderliche Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet verfügen. Außerdem darf zwischen Gutachter und Betroffenem aktuell und innerhalb der vergangenen fünf Jahre kein Behandlungsverhältnis bestanden haben.
Der Betroffene beauftragt den geeigneten Gutachter grundsätzlich selbst und auf eigene Kosten. Bei einer anlassbezogenen Begutachtung wegen konkreter Eignungszweifel ist der Waffenbehörde anschließend mitzuteilen, wer mit der Untersuchung beauftragt wurde.
Wie läuft die waffenrechtliche Begutachtung ab?
Einen für alle Fälle identischen Untersuchungstag gibt es nicht. Welche Untersuchungsmethoden eingesetzt werden, hängt davon ab, warum das Gutachten verlangt wird und welche konkrete Eignungsfrage beantwortet werden soll.
Der grundsätzliche Weg ist trotzdem ähnlich: Zunächst wird der Prüfauftrag geklärt, anschließend findet die fachliche Begutachtung statt und am Ende entscheidet die Waffenbehörde über die waffenrechtliche Erlaubnis.
Aufforderung oder Antrag
Bei konkreten Eignungszweifeln fordert die Waffenbehörde ein Gutachten an. Beim Altersgutachten entsteht die Nachweispflicht dagegen bereits im Zusammenhang mit dem Antrag.
Fragestellung klären
Entscheidend ist, was genau untersucht werden soll und welche Art von Gutachter hierfür erforderlich ist. Bei anlassbezogenen Fällen muss der Behörde mitgeteilt werden, wer mit der Begutachtung beauftragt wurde.
Unterlagen und Begutachtung
Relevante Akten und Befunde werden berücksichtigt. Anschließend erfolgt die persönliche Untersuchung. Welche Tests, Gespräche oder medizinischen Untersuchungen eingesetzt werden, hängt vom Prüfauftrag ab.
Gutachten wird erstellt
Der Gutachter beschreibt die angewandte Methode und beantwortet die konkrete Eignungsfrage fachlich nachvollziehbar und eindeutig.
Vorlage und Entscheidung
Das geforderte Gutachten wird innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt. Die eigentliche Entscheidung über Erteilung oder Fortbestand der Erlaubnis trifft anschließend die Waffenbehörde.
Das Gutachten liefert eine fachliche Einschätzung zur persönlichen Eignung. Die waffenrechtliche Entscheidung selbst bleibt Aufgabe der zuständigen Behörde.
Was wird bei der Begutachtung untersucht?
Häufig liest man feste Listen aus medizinischer Untersuchung, Leistungstest, Persönlichkeitstest und psychologischem Gespräch. So pauschal ist das jedoch nicht.
Was das Gutachten leisten muss
Mögliche Untersuchungsbestandteile
Nach § 4 Abs. 5 AWaffV genügt zur Frage der geistigen Reife in der Regel ein Gutachten auf Grundlage anerkannter Testverfahren. Nur wenn sich eine fehlende Reife dadurch nicht sicher ausschließen lässt, ist weitergehend zu untersuchen.
Untersuchungsprogramme können sich unterscheiden
Aktenanalyse, Fragebogen, Leistungs- und Persönlichkeitstests, ärztliche Untersuchung und psychologisches Gespräch.
Fragebogen, Leistungs- und Persönlichkeitstests sowie psychologisches Gespräch – dort ohne ärztliche Untersuchung.
Eine Begutachtung wegen Alkoholabhängigkeit kann andere medizinische und psychologische Untersuchungen erfordern als ein Altersgutachten oder eine Begutachtung wegen möglicher Selbst- oder Fremdgefährdung.
Welche Unterlagen können wichtig sein?
Welche Unterlagen benötigt werden, hängt ebenfalls vom Anlass ab. Bei einem reinen Altersgutachten kann der Unterlagenbedarf gering sein. Bei konkreten Eignungszweifeln können dagegen Akten, medizinische Befunde oder Nachweise über zwischenzeitliche Veränderungen eine wichtige Rolle spielen.
Prüfauftrag verstehen
Was ist tatsächlich passiert?
Medizinische Einordnung
Was ist heute anders?
Bei einer anlassbezogenen Begutachtung kann die Waffenbehörde auf Verlangen des Gutachters und mit Einwilligung des Betroffenen die für die Untersuchung erforderlichen vorhandenen Unterlagen an den Gutachter übersenden.
Entscheidend ist, welche Zweifel tatsächlich geklärt werden müssen. Unsortierte Arztberichte, Bescheinigungen und Stellungnahmen ohne Bezug zum Prüfauftrag machen ein Gutachten nicht automatisch besser.
Was passiert, wenn das Gutachten nicht vorgelegt wird?
Wird wegen konkreter Zweifel an der persönlichen Eignung ein Gutachten verlangt, ist die Aufforderung nicht nur eine unverbindliche Empfehlung. Für die anlassbezogene Begutachtung enthält § 4 Abs. 6 AWaffV eine ausdrückliche Regelung.
Wird die Untersuchung verweigert oder das geforderte Gutachten aus Gründen, die der Betroffene selbst zu vertreten hat, nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf fehlende persönliche Eignung schließen. Auf diese mögliche Folge muss bereits bei der Gutachtenanordnung hingewiesen worden sein.
Bei einer ordnungsgemäßen anlassbezogenen Gutachtenanforderung können Verweigerung oder eine selbst zu vertretende Nichtvorlage dazu führen, dass die bestehenden Eignungszweifel nicht ausgeräumt werden und die Behörde daraus auf Nichteignung schließen darf. Die WaffVwV beschreibt die persönliche Eignung bei fehlender fristgerechter Vorlage ergänzend als nicht nachgewiesen.
Was passiert, wenn Eignung oder Zuverlässigkeit fehlen?
Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit gehören zu den grundlegenden Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, hängt die weitere Folge davon ab, ob eine Erlaubnis erst beantragt wird oder bereits besteht.
Erlaubnis kann nicht erteilt werden
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung gehören zu den Voraussetzungen des § 4 WaffG. Sind sie nicht gegeben, fehlt eine grundlegende Voraussetzung für die Erteilung.
Rücknahme oder Widerruf
Wird später bekannt, dass die Erlaubnis schon bei ihrer Erteilung hätte versagt werden müssen, ist sie grundsätzlich zurückzunehmen. Treten die versagungsrelevanten Tatsachen dagegen erst später ein, ist sie grundsätzlich zu widerrufen.
Der weitere Besitz muss geregelt werden
Nach Rücknahme, Widerruf oder Erlöschen einer Erlaubnis ordnet die Behörde grundsätzlich an, dass vorhandene Waffen oder Munition innerhalb einer angemessenen Frist dauerhaft unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden.
§ 46 WaffG enthält zusätzlich Möglichkeiten, Erlaubnisurkunden, Waffen oder Munition sofort beziehungsweise während der Prüfung vorläufig sicherzustellen. Dafür müssen jedoch besondere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Ein beginnendes Prüfverfahren bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jede Waffe sofort eingezogen wird.
§ 46 WaffG – Sicherstellung →Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Rücknahme oder einen Widerruf wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG haben gesetzlich keine aufschiebende Wirkung. Bei einem konkreten Bescheid kann deshalb frühzeitige verwaltungsrechtliche Beratung sinnvoll sein.
§ 45 WaffG – Rücknahme und Widerruf →Waffenbesitzkarte und Jagdschein sind nicht dasselbe
Bei Jägern können dieselben Tatsachen mehrere rechtliche Ebenen berühren. Die Waffenbesitzkarte richtet sich nach dem Waffenrecht, der Jagdschein zusätzlich nach dem Bundesjagdgesetz.
Beide Verfahren sind miteinander verbunden, aber nicht identisch. Deshalb sollte ein drohender Verlust der Waffenbesitzkarte nicht einfach mit einem Entzug des Jagdscheins gleichgesetzt werden.
Waffenbesitz und waffenrechtliche Erlaubnisse
Hier stehen insbesondere die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und die persönliche Eignung nach § 6 WaffG im Mittelpunkt.
Jagdschein
Der Jagdschein richtet sich zusätzlich nach dem Bundesjagdgesetz. Die Jagdbehörde fragt bei der Waffenbehörde ab, ob Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG gegeben sind.
§ 6b
Nach § 17 BJagdG holt die Jagdbehörde bei der Waffenbehörde eine Auskunft darüber ein, ob die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach §§ 5 und 6 WaffG gegeben sind. Stellt die Waffenbehörde bei einem Jäger später fest, dass eine dieser Voraussetzungen nicht mehr besteht, muss sie die zuständige Jagdbehörde nach § 6b WaffG unverzüglich informieren.
Treten Tatsachen, die eine Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach seiner Erteilung ein oder werden sie erst später bekannt, kann beziehungsweise muss der Jagdschein nach Maßgabe des § 18 BJagdG für ungültig erklärt und eingezogen werden. Die Jagdbehörde kann außerdem eine Sperrfrist für die Wiedererteilung festsetzen.
§ 18 BJagdG – Einziehung des Jagdscheines →Die Behörde prüft nicht nur Strafurteile
Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht zwingend erforderlich, bevor waffenrechtliche Zweifel entstehen können. Auch andere konkrete Tatsachen können Anlass sein, Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung näher zu prüfen.
Anhaltspunkte können sich auch aus der Kommunikation mit der Waffenbehörde ergeben. Auffällige Äußerungen sind dabei nicht automatisch ein Nachweis fehlender Eignung, können aber weitere Sachverhaltsaufklärung auslösen.
Die Behörde darf öffentlich zugängliche Informationen recherchieren und Erkenntnisse berücksichtigen, soweit sie für die Prüfung von Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung relevant sind.
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden bei Erlaubnisinhabern regelmäßig erneut geprüft. Der gesetzliche Dreijahreszeitraum ist dabei ein Höchstabstand zwischen den Regelüberprüfungen; sachlich begründete kürzere Abstände sind möglich.
Unter 25 – aber nicht immer Gutachtenpflicht
Nach § 6 Abs. 3 WaffG ist bei bestimmten erstmaligen waffenrechtlichen Erlaubnissen vor Vollendung des 25. Lebensjahres grundsätzlich ein Nachweis über die geistige Eignung erforderlich. Davon gibt es jedoch wichtige Ausnahmen.
Nicht jede Sportwaffe löst die Altersgutachtenpflicht aus
§ 6 Abs. 3 Satz 2 WaffG nimmt die in § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG genannten Waffen von der altersbezogenen Gutachtenpflicht aus.
Für Jäger gilt die Altersregel nicht
Für Jäger enthält das Waffengesetz eine ausdrückliche Sonderregelung: Nach § 13 Abs. 2 WaffG gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 für Jäger nicht.
Werden unabhängig vom Alter konkrete Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, kann eine anlassbezogene Begutachtung nach § 6 Abs. 2 WaffG trotzdem erforderlich werden.
Wie sollte ich mich auf ein waffenrechtliches Gutachten vorbereiten?
Vorbereitung bedeutet auch hier nicht, möglichst überzeugende Antworten auswendig zu lernen. Zunächst muss geklärt werden, welcher Prüfauftrag überhaupt vorliegt.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem altersbezogenen Gutachten ohne vorherige Auffälligkeit und einer Begutachtung aufgrund konkreter Zweifel an der persönlichen Eignung.
Altersgutachten
Hier muss kein Problem konstruiert werden, das zuvor gar nicht bestand.
Im Mittelpunkt steht der gesetzlich verlangte Nachweis der geistigen Eignung beziehungsweise der ausreichenden Reife für den verantwortungsvollen Umgang mit den betreffenden Schusswaffen.
Anlassbezogenes Gutachten
Hier muss der konkrete Anlass fachlich nachvollziehbar aufgearbeitet werden.
Entscheidend ist nicht nur, was geschehen ist. Es muss verstanden werden, welche Sorge die Waffenbehörde daraus hinsichtlich der persönlichen Eignung ableitet und welche Veränderungen oder Nachweise heute für die Prognose relevant sind.
Was muss eigentlich aufgearbeitet werden?
Die Vorbereitung sollte der konkreten Eignungsfrage folgen. Ausgangspunkt ist nicht ein allgemeines MPU-Schema, sondern der Anlass, aus dem die Waffenbehörde Zweifel ableitet.
Welcher konkrete Vorfall oder welche Tatsache hat das Verfahren ausgelöst?
Welches zukünftige Risiko sieht die Waffenbehörde im Hinblick auf den Umgang mit Waffen?
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung müssen sauber voneinander unterschieden werden.
Nur soweit sie für den konkreten Anlass und die Eignungsfrage tatsächlich von Bedeutung sind.
Welche medizinischen, persönlichen oder organisatorischen Veränderungen sind seitdem eingetreten?
Entscheidend ist, wodurch die früheren Zweifel heute fachlich nachvollziehbar ausgeräumt werden können.
Die fachliche Vorbereitung beantwortet die Frage, wie mit einer berechtigten Eignungsfragestellung umzugehen ist. Davon getrennt ist die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Waffenbehörde das konkrete Gutachten überhaupt rechtmäßig verlangen durfte.
Bestehen daran ernsthafte Zweifel – etwa an der Rechtsgrundlage, den zugrunde gelegten Tatsachen oder der Reichweite der Fragestellung – kann eine frühzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Waffen- oder Jagdrecht sinnvoll sein.
Ein altersbezogener Reifetest, eine Begutachtung wegen einer psychischen Erkrankung und eine Abklärung nach einem alkoholbezogenen Vorfall verlangen nicht dieselbe Aufarbeitung und nicht dieselben Nachweise.
Typische Fehler beim waffenrechtlichen Gutachten
Viele Schwierigkeiten entstehen nicht erst im Untersuchungsgespräch. Häufig wird bereits vorher die falsche Fragestellung bearbeitet, der Anlass bagatellisiert oder Waffenrecht mit Fahrerlaubnisrecht verwechselt.
Die subjektiv empfundene Schwere eines Vorfalls ist nicht dasselbe wie seine waffenrechtliche Sicherheitsrelevanz.
Jahrelange Erfahrung, sichere Waffenhandhabung oder bestandene Sachkunde beantworten eine konkrete §-6-Fragestellung nicht automatisch.
§ 5 und § 6 WaffG stellen unterschiedliche Fragen. Wer sie vermischt, kann an der eigentlichen behördlichen Fragestellung vorbeireden.
Alkohol relativiert einen sicherheitsrelevanten Vorfall nicht. Je nach Sachverhalt können sich daraus zusätzliche Fragen zur Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung ergeben.
Nicht allein die Bezeichnung einer Diagnose entscheidet. Relevant sind die konkreten Befunde, der Verlauf und ihre Bedeutung für die waffenrechtliche Eignungsfrage.
Dann werden möglicherweise die falsche Fragestellung, ungeeignete Nachweise oder sogar ein nicht passender Gutachter gewählt.
Zwischen Gutachter und Betroffenem darf nach § 4 Abs. 4 AWaffV in den vergangenen fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben.
Bei einer anlassbezogenen Gutachtenanforderung kann eine selbst zu vertretende Nichtvorlage dazu führen, dass die Behörde auf Nichteignung schließen darf.
Fahreignung und persönliche Eignung zum Umgang mit Waffen sind unterschiedliche Prognosefragen. Die Vorbereitung muss deshalb aus der konkreten waffenrechtlichen Fragestellung entwickelt werden – nicht aus einem fertigen MPU-Schema.
FAQ zum waffenrechtlichen Gutachten
Rund um das waffenrechtliche Gutachten entstehen schnell Missverständnisse – insbesondere beim Unterschied zur MPU, bei der Altersgrenze, der Wahl des Gutachters und den möglichen Folgen. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen kurz beantwortet.
01 Ist ein waffenrechtliches Gutachten dasselbe wie eine MPU?
Nein. Die Bezeichnung „Waffen-MPU“ wird zwar umgangssprachlich verwendet, rechtlich handelt es sich aber um unterschiedliche Verfahren.
Die MPU gehört zum Fahrerlaubnisrecht und untersucht die Fahreignung. Beim waffenrechtlichen Gutachten geht es dagegen insbesondere um die persönliche Eignung nach § 6 WaffG und damit um den sicheren Umgang mit Waffen und Munition.
§ 6 WaffG →02 Wann kann die Waffenbehörde ein Gutachten verlangen?
Dafür gibt es zwei unterschiedliche Ausgangssituationen: Bei bestimmten Erstanträgen unter 25 Jahren verlangt das Gesetz einen Nachweis über die geistige Eignung.
Daneben gilt: Sind konkrete Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, hat die Waffenbehörde nach § 6 Abs. 2 WaffG grundsätzlich ein entsprechendes amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis aufzugeben. Eine bloße Vermutung reicht dafür nicht aus.
§ 6 WaffG →03 Muss jeder unter 25 ein waffenrechtliches Gutachten vorlegen?
Nein. § 6 Abs. 3 WaffG enthält zwar grundsätzlich eine altersbezogene Gutachtenpflicht bei der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe, es gibt aber wichtige Ausnahmen.
Dazu gehören insbesondere bestimmte Sportwaffen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG. Für Jäger gilt die Altersregel nach § 13 Abs. 2 WaffG ebenfalls nicht. Für Dienstwaffenträger enthält § 4 Abs. 7 AWaffV zudem eine besondere Nachweismöglichkeit.
04 Brauchen Jäger unter 25 ein Altersgutachten?
Nicht allein wegen ihres Alters. § 13 Abs. 2 WaffG bestimmt ausdrücklich, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 für Jäger nicht gilt.
Davon zu unterscheiden ist eine anlassbezogene Begutachtung: Entstehen konkrete Zweifel an der persönlichen Eignung, kann auch bei einem jungen oder älteren Jäger eine Begutachtung nach § 6 Abs. 2 WaffG erforderlich werden.
§ 13 Abs. 2 WaffG →05 Wer darf das waffenrechtliche Gutachten erstellen?
§ 4 AWaffV nennt unter anderem Amtsärzte, bestimmte psychiatrische Fachärzte, approbierte Psychotherapeuten, Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin sowie Fachpsychologen für Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Die Berufsbezeichnung allein genügt jedoch nicht. Der Gutachter muss außerdem über die erforderliche Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet verfügen.
§ 4 AWaffV →06 Kann mein eigener Psychiater oder Psychotherapeut das Gutachten schreiben?
In der Regel nein, wenn dort aktuell oder innerhalb der vergangenen fünf Jahre ein Behandlungsverhältnis bestanden hat. § 4 Abs. 4 AWaffV verlangt insoweit die Unabhängigkeit des Gutachters.
Der Gutachter darf einen behandelnden Haus- oder Facharzt allerdings konsultieren. Das ist von der eigenen Erstellung des Gutachtens zu unterscheiden.
§ 4 Abs. 4 AWaffV →07 Wer beauftragt das Gutachten – und wer bezahlt es?
Der Betroffene beauftragt grundsätzlich selbst einen geeigneten sachkundigen Gutachter und trägt die Kosten der Begutachtung selbst.
Bei einer anlassbezogenen Begutachtung ist der Waffenbehörde mitzuteilen, wer mit der Untersuchung beauftragt wurde. Einen gesetzlich festgelegten Einheitspreis für das Gutachten gibt es nicht; die Kosten hängen insbesondere vom Umfang und der konkreten Fragestellung ab.
§ 4 Abs. 1 und 3 AWaffV →08 Was wird bei der Begutachtung untersucht?
Das hängt vom Prüfauftrag ab. Es gibt keine allgemeine Untersuchung, die bei jedem waffenrechtlichen Gutachten identisch abläuft.
Der Gutachter muss sich einen persönlichen Eindruck verschaffen und die angewandte Methode im Gutachten angeben. Beim altersbezogenen Gutachten reichen in der Regel anerkannte Testverfahren zur Beurteilung der geistigen Reife aus. Bei konkreten Eignungszweifeln richtet sich die Untersuchung dagegen nach dem jeweiligen Anlass.
§ 4 Abs. 5 AWaffV →09 Bedeutet Alkohol, Drogen oder eine psychische Diagnose automatisch Nichteignung?
Eine einzelne Bezeichnung wie „Alkoholfall“, ein Konsumnachweis oder die bloße Nennung einer Diagnose beantwortet die konkrete Eignungsfrage nicht automatisch.
§ 6 WaffG nennt unter anderem die Abhängigkeit von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sowie psychische Erkrankungen. Entscheidend ist deshalb, welche konkreten Tatsachen tatsächlich vorliegen und welche Bedeutung sie für die persönliche Eignung haben.
§ 6 Abs. 1 WaffG →10 Muss bei Alkohol oder Drogen automatisch Abstinenz nachgewiesen werden?
Nein. Das Waffenrecht enthält keine allgemeine feste Abstinenzdauer, die bei jedem alkohol- oder drogenbezogenen Fall automatisch nachzuweisen wäre.
Ob toxikologische, medizinische oder andere Nachweise sinnvoll oder erforderlich sind, hängt von der konkreten Eignungsfrage ab. MPU-Regeln aus dem Fahrerlaubnisrecht sollten deshalb nicht ungeprüft auf das Waffenrecht übertragen werden.
11 Was passiert, wenn ich das geforderte Gutachten nicht vorlege?
Bei einer anlassbezogenen Begutachtung kann die Nichtvorlage erhebliche Folgen haben. Wird die Untersuchung verweigert oder das Gutachten aus selbst zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde auf Nichteignung schließen.
Voraussetzung ist unter anderem, dass auf diese mögliche Folge bereits bei der Gutachtenanordnung hingewiesen wurde.
§ 4 Abs. 6 AWaffV →12 Was passiert bei fehlender Eignung – und kann auch der Jagdschein betroffen sein?
Bei einem neuen Antrag fehlt dann eine grundlegende Erteilungsvoraussetzung. Bei einer bereits bestehenden waffenrechtlichen Erlaubnis kommen je nach Zeitpunkt der maßgeblichen Tatsachen Rücknahme oder Widerruf nach § 45 WaffG in Betracht.
Vorhandene Waffen und Munition müssen anschließend nach Maßgabe des § 46 WaffG geregelt werden. Nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist stellt die Behörde sie sicher.
Bei Jägern ist zusätzlich der Jagdschein zu beachten. Waffen- und Jagdrecht sind zwar getrennte Verfahren, die Behörden tauschen relevante Erkenntnisse jedoch aus. Auch ein bereits erteilter Jagdschein kann nach § 18 BJagdG für ungültig erklärt und eingezogen werden.
