Fahrlehrereignung auf einen Blick
Fahrlehrerlaubnis, körperlich-geistige Eignung, berufliche Zuverlässigkeit, professioneller Umgang mit Fahrschülern und anlassbezogene Begutachtung.
Berufliche Pflichtverletzungen, Grenzverletzungen, erhebliche oder wiederholte Verkehrsauffälligkeiten, Straftaten, Substanzauffälligkeiten oder gesundheitliche Eignungszweifel.
Zuerst Gutachtenanordnung, Rechtsgrundlage und behördliche Fragestellung prüfen: Geht es um den regulären Eignungsnachweis, ein ärztliches Gutachten oder um die weitere Klärung von Eignung oder Zuverlässigkeit?
Der regelmäßige gesundheitliche Eignungsnachweis ist nicht automatisch eine „Fahrlehrer-MPU“. Eine weitergehende Begutachtung setzt konkrete Eignungs- oder Zuverlässigkeitszweifel voraus.
Inhalt
Was bedeutet Fahrlehrereignung überhaupt?
Wer selbst sicher Auto fahren kann, erfüllt damit noch nicht automatisch alle Voraussetzungen für den Fahrlehrerberuf. Die Fahrlehrerlaubnis stellt zusätzliche Anforderungen an die Person und ihre berufliche Tätigkeit.
Nach § 2 FahrlG müssen Bewerber unter anderem körperlich und geistig geeignet, fachlich und pädagogisch geeignet sowie für den Fahrlehrerberuf zuverlässig sein. Außerdem muss die erforderliche Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse vorhanden sein.
Für die spätere Begutachtung ist diese Trennung wichtig. Gesundheit, berufliche Befähigung, Zuverlässigkeit und die allgemeine Fahrerlaubnis sind miteinander verbunden, aber nicht dasselbe.
Die Beurteilungskriterien unterscheiden den regulären Nachweis der körperlich-geistigen Eignung von einer weitergehenden Begutachtung bei konkreten Eignungszweifeln oder Zweifeln an der beruflichen Zuverlässigkeit. Für diese weitere Klärung kann nach § 4 Abs. 4 FahrlG ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.
Welche Anforderungen müssen auseinandergehalten werden?
§ 2 FahrlG enthält noch weitere Voraussetzungen. Für die Eignungs- und Zuverlässigkeitsfrage dieser Seite sind vor allem die folgenden vier Ebenen wichtig.
Können Gesundheit und Leistungsfähigkeit den Anforderungen des Fahrlehrerberufs zuverlässig gerecht werden?
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 FahrlGBestehen die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Fahrschülerausbildung?
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 FahrlGIst künftig eine gewissenhafte, rechtstreue und verantwortungsvolle Ausübung des Fahrlehrerberufs zu erwarten?
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 FahrlGBestehen die erforderlichen Fahrerlaubnisklassen und gegebenenfalls die vorgeschriebenen Vorbesitzzeiten?
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 FahrlGDie fachliche und pädagogische Eignung ist eine gesetzliche Voraussetzung der Fahrlehrerlaubnis. Sie wird insbesondere durch Ausbildung und Prüfung nachgewiesen. Eine anlassbezogene Begutachtung bei Zweifeln an Gesundheit oder Zuverlässigkeit ist deshalb nicht automatisch eine erneute vollständige Fahrlehrerprüfung.
Führerschein, Fahrlehrerlaubnis und Fahrschulerlaubnis – nicht dasselbe
Gerade bei Fahrlehrern laufen mehrere rechtliche Ebenen nebeneinander. Ein Problem auf einer Ebene bedeutet deshalb nicht automatisch, dass auch alle anderen Erlaubnisse betroffen sind.
Besonders wichtig ist die Trennung zwischen der Berechtigung, selbst ein Fahrzeug zu führen, der Berechtigung zur Fahrschülerausbildung und der Erlaubnis, eine Fahrschule selbstständig zu betreiben.
Die Fahrerlaubnis betrifft die Berechtigung zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge. Für eine Fahrlehrerlaubnis muss zusätzlich die jeweils erforderliche Fahrerlaubnisklasse vorhanden sein.
§ 2 StVG →Für die Ausbildung von Fahrschülern ist grundsätzlich eine Fahrlehrerlaubnis erforderlich. Von ihr darf jedoch nicht völlig unabhängig Gebrauch gemacht werden.
Die Tätigkeit erfolgt grundsätzlich im Beschäftigungsverhältnis mit einem Fahrschulinhaber oder zusammen mit einer eigenen Fahrschulerlaubnis.
§ 1 FahrlG →Wer selbstständig Fahrschüler ausbildet oder andere Fahrlehrer beschäftigt, benötigt zusätzlich eine Fahrschulerlaubnis. Für sie gelten eigene Voraussetzungen und ein eigener Zuverlässigkeitsmaßstab.
§ 17 FahrlG →Der Pflichtenkreis eines Fahrlehrers betrifft vor allem die ordnungsgemäße Ausbildung, die Einhaltung seiner Berufspflichten und seine Vorbildfunktion. Beim Inhaber einer Fahrschule kommen dagegen zusätzliche unternehmerische und gewerbliche Pflichten hinzu.
Deshalb lässt sich beispielsweise aus einem rein gewerblichen oder steuerlichen Problem nicht ohne Weiteres auf die Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer schließen. Entscheidend ist immer, welche konkrete Tätigkeit und welche Erlaubnis betroffen sind.
Das Gericht stellte ausdrücklich heraus, dass an die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers und an die Zuverlässigkeit eines Fahrschulinhabers unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind. Der Pflichtenkreis des Fahrlehrers ist enger und berufsbezogen; zusätzliche gewerbliche Pflichten treffen insbesondere den Fahrschulinhaber.
VG Regensburg, 08.01.2024 – RO 5 K 21.1756 →Regulärer Nachweis oder anlassbezogene Begutachtung?
Bei Fahrlehrern müssen zwei völlig unterschiedliche Situationen auseinandergehalten werden. Der regelmäßige Gesundheitsnachweis gehört zum normalen Fortbestand der Fahrlehrerlaubnis. Eine anlassbezogene Begutachtung kommt dagegen erst ins Spiel, wenn konkrete Tatsachen Zweifel an Eignung oder Zuverlässigkeit begründen.
Regulärer Eignungsnachweis
Zeugnis, Gutachten und Sehbescheinigung dürfen bei Vorlage grundsätzlich nicht älter als ein Jahr sein.
Anlassbezogene Begutachtung
Bei bestehenden Fahrlehrern verweist § 11 Abs. 3 FahrlG auf § 4 Abs. 3 und 4 FahrlG . Die berufliche Zuverlässigkeit ist dort ausdrücklich als möglicher Gegenstand eines BfF-Gutachtens genannt.
Der Nachweis kann auch über eine gültige Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE geführt werden. Dafür muss die betreffende Klasse nach dem 31. Dezember 1998 erworben worden sein und innerhalb der letzten fünf Jahre erworben oder verlängert worden sein.
Was wird bei einem Fahrlehrer-Gutachten wirklich geprüft?
Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien enthält mit B.6.3.3 „Fahrlehrerlaubnis“ inzwischen einen eigenen fachlichen Rahmen für diese Begutachtungen. Dabei geht es deutlich über die Frage hinaus, ob jemand lediglich einen Pkw sicher führen kann.
Welche Bereiche tatsächlich untersucht werden müssen, richtet sich nach der Vorgeschichte, dem konkreten Anlass und der behördlichen Fragestellung.
Belastbarkeit, Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit und Reaktion.
Kann die erhöhte berufliche Beanspruchung zuverlässig bewältigt werden?Insbesondere allgemeine Intelligenz und sprachliches Ausdrucksvermögen.
Wird nur vertieft, soweit Vorgeschichte und Fragestellung dies erfordern.Verhalten im direkten Kontakt mit Fahrschülerinnen und Fahrschülern.
Sind unangemessene soziale Verhaltensmuster erkennbar?Grenzen, Nähe, Autorität, Abhängigkeit und verantwortungsvoller Umgang mit der beruflichen Rolle.
Ist ein professionell distanzierter Umgang mit Fahrschülern zu erwarten?Regelorientierung, Risikobewusstsein und sicherheitsorientierte Verkehrsteilnahme.
Passt das eigene Verhalten zur besonderen Vorbild- und Ausbildungsfunktion?Ursachenaufarbeitung, Einsicht und bereits stabilisierte Verhaltensänderung.
Ist das frühere auffällige Verhalten künftig nicht mehr zu erwarten?Die Beurteilungskriterien stellen ausdrücklich auf Vorgeschichte und Anlass ab. Die Untersuchung soll also nicht schematisch einen festen Testkatalog abarbeiten, sondern genau diejenigen Hypothesen prüfen, die für die konkrete Fragestellung relevant sind.
Ältere Veröffentlichungen kritisierten, dass bei Zuverlässigkeitsgutachten teilweise allgemeine MPU-Maßstäbe verwendet wurden, obwohl konkrete Kriterien für den Fahrlehrerberuf fehlten. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien enthält nun mit B.6.3.3 einen deutlich konkreteren eigenen Rahmen und nennt unter anderem Leistungsfähigkeit, sprachliche Voraussetzungen, Kontaktverhalten, professionelle Distanz und die Zukunftsprognose.
Welche Kriterien kommen je nach Anlass zusätzlich hinzu?
Die Anforderungen an Fahrlehrer bilden den berufsspezifischen Rahmen der Begutachtung. Welche weiteren Kriterien geprüft werden müssen, hängt anschließend davon ab, wodurch die Eignungs- oder Zuverlässigkeitszweifel entstanden sind.
Deshalb gibt es keine einheitliche „Fahrlehrer-MPU“, die bei jedem Betroffenen identisch abläuft. Ein beruflicher Pflichtverstoß stellt andere Fragen als eine Alkoholauffälligkeit, eine aggressive Verkehrstat oder eine gesundheitliche Problematik.
Liegt der Anlass unmittelbar in der Fahrlehrertätigkeit, steht die berufsspezifische Beurteilung selbst im Mittelpunkt.
→ Fahrlehrereignung · Zuverlässigkeit · professionelles VerhaltenLiegen erhebliche Regelverstöße, aggressive Verkehrsauffälligkeiten oder relevante Straftaten zugrunde, müssen diese zusätzlich nach den dafür vorgesehenen verkehrspsychologischen Kriterien beurteilt werden.
→ zusätzlich V-Hypothesen und V-Kriterien MPU wegen Punkten & Straftaten →Bei einer Alkoholproblematik gelten zusätzlich die alkoholbezogenen Anforderungen der Fahreignungsbegutachtung. Die besondere berufliche Verantwortung des Fahrlehrers kommt ergänzend hinzu.
→ zusätzlich A-Hypothesen und Alkohol-Kriterien MPU wegen Alkohol →Bei Cannabis oder anderen Drogen werden zusätzlich Konsummuster, mögliche Abhängigkeit oder Missbrauch, Verhaltensänderung und zukünftige Risikokontrolle beurteilt.
→ zusätzlich die jeweiligen substanzbezogenen KriterienBei gesundheitlichen oder medikamentenbezogenen Eignungszweifeln kann dagegen die medizinische Bewertung im Vordergrund stehen.
→ medizinische Kriterien · gegebenenfalls M-Hypothesen · Kompensation Ärztliche und medizinische Begutachtung →Die berufliche Eignung wird nicht anstelle der eigentlichen Anlassproblematik geprüft. Liegt beispielsweise eine Alkohol-, Drogen- oder Verkehrsproblematik vor, muss diese zunächst fachlich passend eingeordnet werden. Zusätzlich ist zu beurteilen, welche Bedeutung die Befunde für die verantwortungsvolle Tätigkeit als Fahrlehrer haben.
Wie entstehen Eignungs- oder Zuverlässigkeitszweifel überhaupt?
Eine anlassbezogene Begutachtung beginnt nicht aus dem Nichts. Zunächst müssen konkrete Tatsachen bekannt werden, die Zweifel daran begründen können, ob ein Fahrlehrer gesundheitlich geeignet oder für die weitere Berufsausübung zuverlässig ist.
Solche Informationen können auf unterschiedlichen Wegen bei der zuständigen Fahrlehrerbehörde ankommen.
Werden Tatsachen bekannt, die auf einen nicht nur vorübergehenden Eignungsmangel oder auf Mängel der beruflichen Zuverlässigkeit schließen lassen, kann eine Mitteilung an die zuständige Fahrlehrerbehörde erforderlich sein.
Grundlage: § 52 FahrlGBei strafrechtlich relevanten Sachverhalten übernimmt diese Mitteilungsfunktion die Staatsanwaltschaft, soweit die Tatsachen für die Überprüfung der Fahrlehrereignung oder Zuverlässigkeit erforderlich sind.
Straftat allein ≠ automatisch UnzuverlässigkeitAuch im Rahmen der gesetzlichen Überwachung können eigene Erkenntnisse entstehen – beispielsweise über die Durchführung der Ausbildung, vorgeschriebene Aufzeichnungen oder die Einhaltung fahrlehrerrechtlicher Pflichten.
Grundlage insbesondere: § 51 FahrlGDie Übermittlung ist daran gebunden, dass die Tatsachen aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Überprüfung erforderlich sind. Bei gesundheitlicher Eignung spricht das Gesetz ausdrücklich von nicht nur vorübergehenden Mängeln. Für Zweifel an der beruflichen Zuverlässigkeit reicht dagegen, dass entsprechende Tatsachen auf einen Zuverlässigkeitsmangel schließen lassen.
Informationen, die für die Beurteilung nicht erforderlich sind, dürfen nicht einfach dauerhaft in das Verfahren einbezogen werden. § 52 FahrlG sieht für solche Unterlagen die unverzügliche Vernichtung vor.
Sie liefert der zuständigen Behörde zunächst Tatsachen für eine eigene Prüfung. Erst danach ist zu klären, ob tatsächlich relevante Zweifel bestehen und welche weitere Maßnahme rechtlich erforderlich oder zulässig ist. Werden entsprechende Tatsachen bekannt, kann die Behörde nach § 11 Abs. 3 FahrlG ein ärztliches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen.
Was bedeutet „Zuverlässigkeit“ bei Fahrlehrern?
Der Begriff klingt zunächst sehr allgemein. Gemeint ist aber nicht, ob ein Fahrlehrer sympathisch ist oder allgemein als „guter Mensch“ angesehen wird.
Zuverlässigkeit ist eine berufsbezogene Zukunftsprognose. Entscheidend ist, was das bisherige Verhalten darüber aussagt, wie die Person ihren Fahrlehrerberuf künftig ausüben wird.
Wiederholte Pflichtverletzungen sind ein wichtiger – aber nicht der einzige – Fall
Nach § 2 FahrlG gilt ein Bewerber insbesondere dann als unzuverlässig, wenn er wiederholt Pflichten gröblich verletzt hat, die sich aus dem Fahrlehrergesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen ergeben.
Das Wort „insbesondere“ ist dabei wichtig. Wiederholte gröbliche Pflichtverletzungen sind ein gesetzlich ausdrücklich genannter Regelfall, aber keine abschließende Definition. Auch andere Tatsachen können im Einzelfall eine negative Zuverlässigkeitsprognose tragen.
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt außerdem, dass nicht zwingend erst eine lange Serie von Pflichtverletzungen abgewartet werden muss. Bei besonders schwerwiegendem berufsbezogenem Verhalten kann auch ein einzelner Vorgang erhebliches Gewicht für die Prognose erhalten.
Woran wird zuverlässiges Fahrlehrerverhalten gemessen?
Für die Prognose ist entscheidend, welche Pflichten gerade zum Kern des Fahrlehrerberufs gehören. Dafür geben das Fahrlehrergesetz und die Fahrschüler-Ausbildungsordnung einen ziemlich konkreten Rahmen vor.
Gewissenhafte Ausbildung
Fahrlehrer müssen Fahrschüler gewissenhaft ausbilden und ihnen diejenigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen vermitteln, die für Ausbildung und Prüfung erforderlich sind.
- ordnungsgemäße und vollständige Ausbildung
- Vermittlung regelkonformen Verkehrsverhaltens
- Aufklärung über Folgen von Verkehrsverstößen
- verantwortungsvoller Umgang mit der Ausbildungsaufgabe
Professionelle Durchführung
Auch die Art der Ausbildung ist geregelt. Unterricht und praktische Ausbildung müssen systematisch und für den Fahrschüler nachvollziehbar aufgebaut sein.
- sachlich richtige und verständliche Vermittlung
- systematische und nachvollziehbare Ausbildung
- sachlicher Umgang mit Fahrschülern
- aufgeschlossenes und geduldiges Auftreten
Deshalb betrifft die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers nicht nur formale Pflichten. Wer selbst dauerhaft Regeln missachtet, Ausbildungsstandards umgeht, Fahrschüler täuscht oder seine berufliche Stellung unangemessen nutzt, kann zugleich Zweifel daran begründen, ob diese Ausbildungsaufgabe künftig ordnungsgemäß erfüllt wird.
Berufliche Vorschriften werden nicht nur vermittelt, sondern auch selbst eingehalten.
Ausbildung wird vollständig, korrekt und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt.
Fahrschüler werden respektvoll behandelt und berufliche Grenzen zuverlässig gewahrt.
Das eigene Verhalten steht nicht im Widerspruch zu der Verantwortung und Vorbildfunktion des Fahrlehrers.
Bei einer Begutachtung muss letztlich geklärt werden, ob bestehende Bedenken für die Zukunft ausgeräumt werden können. B.6.3.3 nennt ausdrücklich den professionell distanzierten Umgang mit Fahrschülern, eine sicherheitsorientierte Verkehrsteilnahme und – nach einer relevanten Auffälligkeit – eine selbstkritische Ursachenaufarbeitung sowie eine stabilisierte Verhaltensänderung.
Entscheidend ist das Gesamtbild des Verhaltens und die daraus folgende Prognose für die zukünftige Berufsausübung.
Im Mittelpunkt stehen berufsbezogene Pflichten wie die ordnungsgemäße Ausbildung der Fahrschüler und die Vorbildfunktion.
Die Zuverlässigkeit als Fahrlehrer ist nicht identisch mit der Zuverlässigkeit als Inhaber einer Fahrschule.
Welche typischen Fallkonstellationen gibt es bei Fahrlehrern?
Die rechtlichen und psychologischen Fragen können sehr unterschiedlich aussehen. Besonders häufig lassen sich die zugrunde liegenden Sachverhalte jedoch einigen typischen Fallgruppen zuordnen.
Die folgenden Beispiele zeigen, wodurch Zweifel an der weiteren Fahrlehrertätigkeit entstehen können. Ob daraus tatsächlich Unzuverlässigkeit oder fehlende Eignung folgt, muss anschließend immer im konkreten Einzelfall beurteilt werden.
Unerlaubter Fahrunterricht, Ausbildung außerhalb der vorgesehenen Fahrschulstruktur, unrichtige Ausbildungsnachweise, nicht erteilte Ausbildung oder bewusste Umgehung beruflicher Vorgaben.
Solche Verstöße können Zweifel daran begründen, ob gesetzliche Berufspflichten künftig gewissenhaft eingehalten und Fahrschüler ordnungsgemäß ausgebildet werden.
Sexuell konnotierte Nachrichten, unerwünschte Annäherungen, unangemessene private Nähe, einschüchterndes Verhalten oder sonstige Grenzüberschreitungen.
Fahrschüler befinden sich in einem besonderen Vertrauens- und teilweise Abhängigkeitsverhältnis. Deshalb können Rollenverständnis, professionelle Distanz und der Umgang mit der eigenen Autoritätsposition entscheidend werden.
Wiederholte Geschwindigkeitsverstöße, erhebliche Regelmissachtung, aggressive Verkehrssituationen, Nötigung oder andere schwere Verkehrsauffälligkeiten.
Besonders gewichtige oder wiederholte Verstöße können Zweifel an Regelakzeptanz, Sicherheitsorientierung und der besonderen Vorbildfunktion eines Fahrlehrers auslösen.
Relevant können insbesondere Straftaten mit Bezug zur Fahrlehrertätigkeit, zum Umgang mit Fahrschülern, zur persönlichen Integrität oder zur Verhaltenssteuerung sein.
Entscheidend ist nicht allein die strafrechtliche Bezeichnung, sondern ob die festgestellten Tatsachen Rückschlüsse auf die zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung zulassen.
Alkohol, Cannabis, andere Drogen, problematischer Arzneimittelgebrauch oder relevante körperliche beziehungsweise psychische Erkrankungen.
Hier kann zunächst die körperlich-geistige Fahreignung betroffen sein. Je nach Fall kann zusätzlich relevant werden, ob die besondere Verantwortung während der Fahrausbildung zuverlässig wahrgenommen werden kann.
Eine Straftat, ein Verkehrsverstoß, eine Beschwerde oder eine Erkrankung entscheidet für sich allein noch nicht über die Fahrlehrerlaubnis. Relevant sind die belastbar feststellbaren Tatsachen, ihre berufliche Bedeutung und die daraus abzuleitende Prognose. Bei gesundheitlichen Sachverhalten kann zudem die körperlich-geistige Eignung und nicht die Zuverlässigkeit im Mittelpunkt stehen.
Was zeigen aktuelle Entscheidungen zur Fahrlehrerzuverlässigkeit?
Ob ein Verhalten die erforderliche Zuverlässigkeit infrage stellt, lässt sich nicht allein anhand einer Liste beurteilen. Besonders deutlich wird das in der Rechtsprechung: Art, Schwere, Wiederholung und beruflicher Zusammenhang können sehr unterschiedlich gewichtet werden.
RO 5 K 21.1756
Unterricht ohne ausreichende Berechtigung und unrichtige Ausbildungsnachweise
Der Fahrlehrer hatte wiederholt Unterricht erteilt, obwohl er weder selbst über die notwendige Fahrschulerlaubnis verfügte noch in dem erforderlichen Beschäftigungsverhältnis zu einer Fahrschule stand. Hinzu kamen Ausbildungsnachweise für eine Ausbildung, die so nicht ordnungsgemäß hätte durchgeführt werden dürfen.
Wiederholte erhebliche Verstöße gegen zentrale Berufspflichten können die negative Zuverlässigkeitsprognose tragen. Besonders problematisch waren die bewusste Umgehung der Ausbildungsstruktur, die Gefährdung der Integrität der Ausbildung und die fehlende Einsicht.
BayVGH M 16 K 21.5354
11 ZB 26.147
Sexuelle Belästigung einer Fahrschülerin
Gegenstand des Verfahrens war unter anderem eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen sexueller Belästigung einer Fahrschülerin. Das Verwaltungsgericht München bestätigte den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung anschließend nicht zu.
Wiederholung ist nicht immer erforderlich. Ein einzelner berufsbezogener Verstoß kann bereits ausreichen, wenn er so schwer wiegt, dass die zukünftige ordnungsgemäße Ausübung des Fahrlehrerberufs nicht mehr erwartet werden kann. Bei sexuellen Übergriffen wiegt dabei das besondere Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu Fahrschülern erheblich.
BayVGH M 16 S 26.1546
11 CS 26.839
Sexuell konnotierte Kommunikation unterhalb der Strafbarkeitsschwelle
Ein Fahrlehrer hatte über einen längeren Zeitraum wiederholt sexuell konnotierte und grenzüberschreitende Nachrichten an eine Fahrschülerin gerichtet. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, weil die Äußerungen den geprüften Straftatbestand nicht erfüllten.
Berufsrechtlich war damit aber noch nicht alles geklärt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte im Juni 2026, dass wiederholte sexuell konnotierte verbale Annäherungsversuche gegenüber einer Fahrschülerin auch unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Relevanz die Unzuverlässigkeit begründen können.
Keine strafrechtliche Verurteilung bedeutet nicht automatisch, dass ein Verhalten fahrlehrerrechtlich irrelevant ist. Strafrecht und Berufsrecht beantworten unterschiedliche Fragen. Für die Fahrlehrerlaubnis kommt es darauf an, was die belastbar festgestellten Tatsachen über die zukünftige professionelle Berufsausübung aussagen.
Wiederholte Berufspflichtverletzungen können ebenso zur Unzuverlässigkeit führen wie ein einzelner besonders schwerer Vorgang. Umgekehrt ist nicht jede Verkehrsauffälligkeit oder Beschwerde automatisch ausreichend. Entscheidend bleibt eine einzelfallbezogene und nachvollziehbare Prognose.
In einem Eilverfahren ging es um einen seit vielen Jahren tätigen Fahrlehrer mit drei Verkehrsordnungswidrigkeiten innerhalb von rund acht Monaten: zwei Geschwindigkeitsverstöße und einen Parkverstoß. Die Behörde verlangte deshalb ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Fahrlehrerzuverlässigkeit. Der Fahrlehrer legte es nicht vor; daraufhin wurde seine Fahrlehrerlaubnis widerrufen.
Das Verwaltungsgericht Neustadt äußerte jedoch Zweifel, ob diese drei nicht unmittelbar berufsbezogenen Verkehrsverstöße bereits schwer genug waren, um die Gutachtenanordnung zu tragen. Das Gericht stellte deshalb im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung gegen den Widerruf wieder her.
Ein Schluss auf fehlende Zuverlässigkeit wegen eines nicht vorgelegten Gutachtens kommt nur in Betracht, wenn die zugrunde liegende Gutachtenanordnung selbst formell und materiell rechtmäßig war.
Maßgeblich sind die tatsächlich belastbar feststellbaren Umstände und die Frage, welche Bedeutung diese für die zukünftige Berufsausübung haben. Eine strafrechtliche Einstellung ist deshalb weder automatisch ein Beweis für Unbedenklichkeit noch darf ein bloßer unaufgeklärter Vorwurf ohne tragfähige Tatsachengrundlage wie ein erwiesener Sachverhalt behandelt werden.
Wie wird die Fahrlehrerzuverlässigkeit psychologisch aufgearbeitet?
Wird zur Klärung von Eignungszweifeln oder der beruflichen Zuverlässigkeit ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangt, richtet sich auch das psychologische Gespräch nach dem konkreten Anlass und der behördlichen Fragestellung.
Es gibt deshalb keinen festen Fragenkatalog für eine „Fahrlehrer-MPU“. Bei einer beruflichen Pflichtverletzung stehen andere Themen im Vordergrund als bei einer Grenzverletzung gegenüber Fahrschülern, einer Verkehrsauffälligkeit oder einer Substanzproblematik.
Der grundlegende diagnostische Gedanke bleibt jedoch gleich: Das frühere Verhalten muss soweit verstanden werden, dass nachvollziehbar beurteilt werden kann, ob es künftig erneut zu erwarten ist.
Die Beurteilungskriterien nennen für Fahrlehrer ausdrücklich eine selbstkritische Aufarbeitung der Ursachen des früheren Verhaltens und eine stabilisierte Verhaltensänderung als Grundlage einer günstigen Prognose.
Es geht nicht nur darum, den Vorfall nachzuerzählen
Die Aktenlage ist Ausgangspunkt des Gesprächs. Dabei können beispielsweise der konkrete Ablauf, frühere Auffälligkeiten, berufliche Entwicklungen und die damalige Situation besprochen werden. Entscheidend ist aber nicht nur, was objektiv passiert ist.
Der Gutachter versucht auch nachzuvollziehen, wie die betroffene Person die Situation damals wahrgenommen und bewertet hat: Was wurde gedacht? Welche Gefühle spielten eine Rolle? Welche Entscheidung wurde getroffen? Welche unmittelbare Wirkung hatte das Verhalten?
Diese Ebene ist wichtig, weil problematisches Verhalten häufig nicht allein durch äußere Umstände erklärt werden kann. Zeitdruck, Konflikte, schwierige Fahrschüler oder beruflicher Stress können Auslöser sein. Für die Prognose ist zusätzlich relevant, weshalb gerade unter diesen Bedingungen die konkrete problematische Reaktion gewählt wurde.
Gleichzeitig wird zwischen der damaligen und der heutigen Sichtweise unterschieden. Wer heute eine Situation anders bewertet als zum Zeitpunkt der Auffälligkeit, sollte erklären können, wodurch sich diese Bewertung verändert hat und wie sich diese Veränderung im tatsächlichen Verhalten zeigt.
Gedanken, Gefühle, Interessen, Rechtfertigungen, Entscheidungen und damalige Handlungsalternativen.
Neue Bewertung des eigenen Anteils, berufliche Bedeutung, veränderte Einstellungen und konkrete neue Verhaltensweisen.
7 Schritte von der Auffälligkeit zur positiven Zukunftsprognose
Bei verhaltensbezogenen Fahrlehrerfragestellungen lassen sich die zentralen Themen der Aufarbeitung in sieben aufeinander aufbauende Schritte einordnen.
Auffälligkeit · Akteninhalt · eigener Anteil
Vorgeschichte · Routinen · Wiederholungen
Auslöser · Motive · persönliche Hintergründe
Nutzen · Entlastung · Rechtfertigungen · Interessen
Fahrschüler · Grenzen · Regeln · Sicherheit · Vorbildfunktion
Einstellungen · Verhalten · neue Strategien
Warnzeichen · Regeln · Grenzen · Vorsorge
Fahrlehrereignung: Was ist passiert?
Am Anfang der psychologischen Aufarbeitung steht die konkrete Auffälligkeit, aus der Zweifel an der Eignung oder Zuverlässigkeit als Fahrlehrer entstanden sind. Zunächst muss deshalb nachvollziehbar werden, welcher Sachverhalt bekannt geworden ist, welches eigene Verhalten dabei eine Rolle spielte und was tatsächlich festgestellt oder dokumentiert wurde.
Das kann eine berufliche Pflichtverletzung, ein problematischer Umgang mit Fahrschülern, eine Verkehrsauffälligkeit, eine Straftat oder eine Alkohol-, Cannabis-, Drogen- oder Gesundheitsproblematik sein. Je nach Anlass sieht die Rekonstruktion deshalb unterschiedlich aus.
Bei einer beruflichen Pflichtverletzung kann beispielsweise entscheidend sein, welche Ausbildung tatsächlich durchgeführt wurde, welche Bescheinigungen ausgestellt wurden, welche Berechtigung bestand und welche Entscheidungen der Fahrlehrer selbst getroffen hat. Bei einem Vorwurf gegenüber Fahrschülern können dagegen Gesprächsverlauf, Kommunikation, körperlicher oder persönlicher Kontakt sowie der berufliche Kontext relevant sein.
Bei Verkehrsauffälligkeiten oder Straftaten geht es stärker um den konkreten Tathergang und den eigenen Handlungsanteil. Bei Alkohol, Cannabis oder anderen Substanzen kommen Konsum, Fahrt, Messwerte und weitere Befunde hinzu. Nicht jeder Fahrlehrerfall wird deshalb nach demselben Schema im Detail untersucht.
Wichtig ist trotzdem immer die Trennung zwischen Sachverhalt und späterer Erklärung. In diesem ersten Schritt geht es zunächst darum, möglichst klar zu rekonstruieren, was geschehen ist und wie die Situation damals tatsächlich erlebt und bewertet wurde. Die tiefergehende Frage, warum dieses Verhalten entstehen konnte, folgt erst anschließend.
Bei Fahrlehrern zählt nicht nur der Vorfall selbst
Welche konkrete berufliche Aufgabe oder Verpflichtung war von der Situation betroffen?
Welche Rolle spielte das besondere Vertrauens-, Ausbildungs- oder Autoritätsverhältnis?
Hatte das Verhalten Auswirkungen auf eine ordnungsgemäße, gewissenhafte und sichere Fahrausbildung?
Welche Bedeutung hatte das Verhalten für die Vermittlung regelgerechter und sicherheitsorientierter Verkehrsteilnahme?
Was sollte im Gespräch nachvollziehbar werden?
Was ist konkret passiert?
Zeitpunkt, Ort, Beteiligte und die wesentlichen
tatsächlichen Umstände der Auffälligkeit.
Was habe ich selbst getan?
Das eigene Handeln, Unterlassen und die eigenen Entscheidungen
konkret beschreiben.
Was ist tatsächlich dokumentiert?
Behördenakte, Aussagen, Nachrichten, Unterlagen,
Messwerte, Urteile oder andere objektivierbare Befunde.
Welche berufliche Rolle spielte ich?
Fahrlehrertätigkeit, Verantwortungsposition,
Verhältnis zum Fahrschüler und betroffene Berufspflichten.
Welche Folgen ergaben sich?
Für Fahrschüler, Ausbildung, Verkehrssicherheit,
Behördenverfahren oder die eigene Fahrlehrerlaubnis.
Wie habe ich damals darüber gedacht?
Welche Bewertungen, Rechtfertigungen oder Fehleinschätzungen
waren zum damaligen Zeitpunkt wirksam?
Gerade bei Beschwerden von Fahrschülern, persönlichen Konflikten oder strafrechtlich nicht eindeutig geklärten Sachverhalten muss sauber unterschieden werden, welchen Status eine Information tatsächlich hat.
Zum Beispiel Nachrichten, Ausbildungsnachweise, Messwerte, behördliche Unterlagen oder sonstige nachvollziehbare Dokumente.
Aussagen oder Vorwürfe können Bestandteil der Akte sein, ohne dass damit bereits jede Einzelheit als erwiesen angesehen werden kann.
Davon zu unterscheiden sind Tatsachen, die beispielsweise durch rechtskräftige Entscheidungen oder andere belastbare Feststellungen geklärt wurden.
Entscheidend sind konkrete und in sich nachvollziehbare Schilderungen. Wesentliche Widersprüche zu objektiven Daten oder früheren Angaben können im Gespräch aufgegriffen werden und sollten nachvollziehbar geklärt werden können.
Was sicher erinnert wird, sollte klar beschrieben werden. Was tatsächlich nicht mehr sicher bekannt ist, darf auch als unsicher bezeichnet werden. Eine vorbereitete perfekte Geschichte ist kein Ersatz für eine nachvollziehbare eigene Auseinandersetzung.
Fahrlehrereignung: Warum ist es passiert?
Zu wissen, was passiert ist, reicht für eine belastbare Zukunftsprognose noch nicht aus. Bei einer verhaltensbezogenen Auffälligkeit muss deshalb nachvollziehbar werden, warum genau dieses Verhalten damals entstehen konnte.
Dabei geht es nicht darum, möglichst weit in der eigenen Biografie nach Problemen zu suchen. Entscheidend sind diejenigen persönlichen, situativen und beruflichen Faktoren, die tatsächlich erklären können, warum Regeln missachtet, Grenzen überschritten, Risiken unterschätzt oder berufliche Pflichten anders bewertet wurden.
Zeitdruck, beruflicher Stress, ein Konflikt mit einem Fahrschüler, Frustration, persönliche Nähe oder eine günstige Gelegenheit können unmittelbar vor einer Auffälligkeit eine Rolle gespielt haben. Solche Umstände beschreiben zunächst aber vor allem die Situation, in der das Verhalten entstanden ist.
Die weiterführende Frage lautet: Warum führte genau diese Situation zu einer problematischen Entscheidung? Warum wurde beispielsweise eine berufliche Regel relativiert, eine Grenze nicht eingehalten oder die Wirkung des eigenen Verhaltens auf einen Fahrschüler unterschätzt?
Hier können – abhängig vom konkreten Fall – Regel- und Pflichtverständnis, professionelle Distanz, Rollenverständnis, Selbststeuerung, Konfliktverhalten, Gewohnheiten, Eigeninteressen oder Risikowahrnehmung relevant werden.
Zwei Fahrlehrer können denselben Zeitdruck, dieselbe finanzielle Belastung oder denselben schwierigen Fahrschüler erleben und trotzdem unterschiedlich handeln. Die Ursachenklärung geht deshalb einen Schritt weiter: Warum wurde unter dieser Belastung gerade diese Grenze, Regel oder berufliche Pflicht anders bewertet?
Drei Ebenen sollten auseinandergehalten werden
Was geschah unmittelbar vorher? Zum Beispiel Stress, Konflikt, Frustration, Nähe, finanzieller Druck oder eine Gelegenheit.
Wie wurde die Situation damals bewertet? Was sollte das Verhalten kurzfristig erreichen, erleichtern oder vermeiden?
Welche Einstellungen, Gewohnheiten, persönlichen Reaktionsweisen oder beruflichen Fehlbewertungen machten diese Entscheidung überhaupt möglich?
Die Ursachenanalyse endet deshalb nicht bei persönlichen Motiven. Sie muss – soweit für den Anlass relevant – auch erklären, weshalb die besondere Verantwortung gegenüber Fahrschülern, die Pflicht zu einer gewissenhaften Ausbildung, professionelle Distanz oder die eigene Vorbildfunktion damals nicht ausreichend handlungsleitend waren.
Welche Fragen helfen bei der Ursachenklärung?
Was war der unmittelbare Auslöser der Situation?
Wie habe ich die Situation damals bewertet und welche Gedanken gingen meiner Entscheidung voraus?
Welchen kurzfristigen Vorteil hatte mein Verhalten für mich?
Welche berufliche Grenze, Regel oder Verantwortung habe ich dabei relativiert oder ausgeblendet?
Welche Auswirkungen auf den Fahrschüler oder die Ausbildung habe ich damals nicht ausreichend berücksichtigt?
Welche persönlichen Einstellungen oder Gewohnheiten machten diese Reaktion wahrscheinlicher?
Gab es frühere Warnzeichen oder ähnliche Situationen – und wenn ja, warum führten sie noch nicht zu einer Veränderung?
War es tatsächlich ein wiederkehrendes Muster oder ein einzelner besonderer Vorgang – und was erklärt gerade diesen?
Bei wiederholten Pflichtverletzungen kann entscheidend sein, wie sich ein Verhalten schrittweise entwickelt und stabilisiert hat. Bei einem besonders schweren Einzelereignis kann die Erklärung dagegen gerade darin liegen, warum in dieser konkreten Situation eine zentrale berufliche Grenze überschritten wurde. Die Aufarbeitung muss zum tatsächlichen Fall passen.
Zeit- oder finanzieller Druck kann ein Auslöser sein. Darunter kann beispielsweise eine Haltung stehen, nach der eine Vorschrift im konkreten Fall als unnötig, hinderlich oder „nicht so schlimm“ bewertet wurde.
Auslöser → Regelrelativierung → Eigeninteresse → PflichtverletzungSympathie oder Attraktion erklärt für sich allein keine Grenzüberschreitung. Relevant kann sein, wie die berufliche Rolle, das Vertrauensverhältnis und die notwendige Distanz bewertet wurden.
Nähe → Rollenbewertung → Grenzverständnis → VerhaltenFrustration oder Provokation kann den Anlass liefern. Entscheidend wird dann, wie Ärger verarbeitet wird, welche Konfliktstrategien bestehen und wie zuverlässig das eigene Verhalten gesteuert werden kann.
Konflikt → Bewertung → emotionale Reaktion → SelbststeuerungFahrlehrereignung: Warum passiert es nicht wieder?
Zu verstehen, warum das frühere Verhalten entstanden ist, ist ein wichtiger Schritt. Für eine positive Zukunftsprognose reicht diese Erkenntnis allein aber noch nicht aus.
Entscheidend ist, was sich daraus tatsächlich verändert hat: Welche Einstellungen wurden korrigiert? Welche Verhaltensweisen funktionieren heute anders? Und welche konkreten Regeln oder Schutzmechanismen verhindern, dass dieselbe berufliche Problematik erneut entsteht?
Eine allgemeine Aussage wie „Ich habe daraus gelernt“, „Das passiert mir nie wieder“ oder „Ich passe künftig besser auf“ beschreibt zunächst nur einen Vorsatz. Eine belastbare Veränderung geht weiter.
Sie sollte erkennen lassen, welcher frühere Mechanismus verstanden wurde und was heute genau an dieser Stelle anders funktioniert. Die Veränderung muss deshalb zur zuvor erarbeiteten Ursache passen.
Gerade bei Fahrlehrern kommt noch eine zweite Ebene hinzu: Es reicht nicht immer, ein persönliches Problem anders zu bewältigen. Die Veränderung muss – soweit der Anlass damit zusammenhängt – auch die berufliche Rolle und Verantwortung gegenüber Fahrschülern einbeziehen.
Wenn beispielsweise wirtschaftlicher Druck dazu geführt hat, berufliche Regeln zu relativieren, beantwortet „Ich mache jetzt mehr Sport“ diese Problematik kaum. Relevant wären vielmehr Veränderungen bei Planung, Regelverständnis, wirtschaftlichem Entscheidungsverhalten und der Frage, welche Grenzen auch unter Druck nicht mehr verhandelbar sind.
Wie kann diese Logik in unterschiedlichen Fällen aussehen?
Die folgenden Beispiele sind keine vorgeschriebenen Antworten. Sie zeigen nur, wie unterschiedlich eine passende Veränderung je nach Anlass aussehen kann.
Zeit- oder wirtschaftlicher Druck führte dazu, Vorschriften oder Ausbildungsanforderungen zu relativieren.
Die Regel wurde im konkreten Fall als hinderlich, übertrieben oder weniger wichtig bewertet.
Klare Priorität gesetzlicher Ausbildungspflichten, realistischere Termin- und Kapazitätsplanung, vollständige Dokumentation und keine wirtschaftliche Rechtfertigung für Abkürzungen.
Persönlicher und beruflicher Kontakt wurden nicht ausreichend voneinander getrennt.
Die eigene Position, das Vertrauensverhältnis oder notwendige professionelle Grenzen wurden nicht ausreichend berücksichtigt.
Klare Kommunikations- und Distanzregeln, bewusstes Rollenverständnis und Sensibilität für Abhängigkeits- und Vertrauenssituationen gegenüber Fahrschülern.
Frustration oder Provokation führten schnell zu einer emotionalen oder unangemessenen Reaktion.
Die unmittelbare Reaktion erschien wichtiger als ein professioneller und sachlicher Umgang.
Frühwarnzeichen von Ärger erkennen, bewusst deeskalieren, Abstand herstellen, Konflikte sachlich ansprechen und auch unter Belastung professionelle Kommunikation aufrechterhalten.
Zeitdruck, Leistungsdenken oder Gewöhnung führten zu wiederholten oder erheblichen Regelverstößen.
Regeln wurden situativ gegen eigene Ziele oder vermeintliche Erfahrung abgewogen.
Verbindliche Regelpriorität, realistische Zeitplanung, ausreichende Puffer und keine berufliche oder wirtschaftliche Rechtfertigung für Verkehrsverstöße.
Konsum, Medikation oder gesundheitliche Einschränkungen wurden nicht ausreichend mit der beruflichen Tätigkeit oder dem Fahren vereinbart.
Symptome, Wirkung oder notwendige Grenzen wurden nicht konsequent berücksichtigt.
Anlassbezogen stabile Konsum- oder Abstinenzentscheidung, zuverlässige Behandlung und Medikation, realistische Selbstbeobachtung sowie konsequenter Verzicht auf Ausbildung und Fahren bei relevanter Beeinträchtigung.
Bei Alkohol, Cannabis, anderen Drogen oder Erkrankungen müssen zusätzlich die jeweiligen medizinischen und fahreignungsbezogenen Anforderungen berücksichtigt werden. Bei einer rein berufsbezogenen Pflichtverletzung können dagegen Regelverständnis, Verantwortungsübernahme und konkrete berufliche Schutzmechanismen im Mittelpunkt stehen.
Veränderung bedeutet mehr als Maßnahmen aufzuzählen
Eine Fortbildung, ein Coaching, eine Therapie oder ein Seminar kann eine Veränderung unterstützen. Die bloße Teilnahme beantwortet aber noch nicht die entscheidende Frage: Was funktioniert seitdem tatsächlich anders?
Relevant ist deshalb nicht nur, was unternommen wurde, sondern was daraus gelernt und in das berufliche Verhalten übertragen wurde. Eine Maßnahme bekommt ihren Wert erst dadurch, dass sich nachvollziehbar zeigen lässt, welche frühere Fehlbewertung oder Verhaltensweise dadurch verändert wurde.
Was habe ich an meinem früheren Verhalten heute anders verstanden?
Was mache ich in vergleichbaren Situationen inzwischen konkret anders?
In welchen realen Situationen hat sich das neue Verhalten bereits bewährt?
Woran erkenne ich Risiken frühzeitig und welche klaren Grenzen gelten heute?
Wer früher eine Ausbildungsregel umgangen hat, sollte nicht nur die persönliche Ursache kennen, sondern erklären können, weshalb diese Regel für eine gewissenhafte Ausbildung wichtig ist. Wer gegenüber einem Fahrschüler eine Grenze überschritten hat, muss nachvollziehbar verstanden haben, welche Verantwortung aus der eigenen beruflichen Rolle und dem besonderen Vertrauensverhältnis entsteht.
Veränderung bedeutet deshalb auch: berufliche Standards nicht mehr situationsabhängig gegen persönliche, emotionale oder wirtschaftliche Interessen abzuwägen.
Was sollte heute konkret beantwortet werden können?
Welche frühere Einstellung oder Verhaltensweise habe ich bei mir erkannt?
Was sehe ich an meinem damaligen Verhalten heute anders als zum Zeitpunkt der Auffälligkeit?
Was habe ich im Alltag oder im beruflichen Verhalten konkret verändert?
Wie passt diese Veränderung zu den zuvor erkannten Ursachen?
Welche Situationen haben bereits gezeigt, dass die neue Strategie praktisch funktioniert?
Welche beruflichen Regeln oder Grenzen sind heute für mich nicht mehr verhandelbar?
Woran würde ich früh erkennen, dass sich ein altes Muster wieder entwickelt?
Was würde ich dann konkret tun, bevor daraus erneut eine Pflichtverletzung entsteht?
Auch künftig können Zeitdruck, Ärger, finanzielle Belastungen, Sympathie oder schwierige Fahrschüler auftreten. Eine stabile Veränderung bedeutet deshalb nicht, dass solche Situationen verschwunden sind. Entscheidend ist, dass sie heute anders bewertet und anders bewältigt werden.
Deshalb gehört zur positiven Prognose schließlich die Frage, welche Warnzeichen erkannt werden, welche persönlichen und beruflichen Grenzen gelten und was konkret getan wird, wenn eine frühere Risikosituation erneut entsteht.
Was passiert, wenn das Gutachten nicht vorgelegt wird?
Wird ein Gutachten wegen konkreter Zweifel an der Eignung oder Zuverlässigkeit nach § 11 Abs. 3 FahrlG angeordnet, sollte eine Nichtvorlage nicht mit einer automatischen gesetzlichen „Bestrafung“ verwechselt werden.
Die Rechtsprechung lässt allerdings einen Schluss auf die fehlende Eignung oder Zuverlässigkeit entsprechend § 11 Abs. 8 FeV zu. Dafür gibt es eine entscheidende Voraussetzung: Die Gutachtenanordnung muss selbst rechtmäßig gewesen sein.
Ein nachteiliger Schluss aus der Nichtvorlage kommt nur in Betracht, wenn die Behörde das Gutachten überhaupt rechtmäßig verlangen durfte. Dazu müssen insbesondere ausreichende Tatsachen für Eignungs- oder Zuverlässigkeitsbedenken vorliegen und die Anordnung den rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Die regelmäßig alle fünf Jahre erforderlichen Nachweise zur körperlichen und geistigen Eignung beziehungsweise zum Sehvermögen werden nicht rechtzeitig vorgelegt.
Folge: Die Fahrlehrerlaubnis ruht nach § 13 Abs. 2 FahrlG.Hier geht es um ein zusätzlich angeordnetes ärztliches Gutachten oder Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung aufgrund konkreter Zweifel.
Ein nachteiliger Schluss kann möglich sein – aber nur bei rechtmäßiger Gutachtenanordnung.Ein Fahrlehrer hatte ein wegen mehrerer Verkehrsverstöße angeordnetes BfF-Gutachten nicht vorgelegt. Die Behörde schloss daraus auf fehlende Zuverlässigkeit und widerrief die Fahrlehrerlaubnis.
Das Gericht stellte jedoch klar: Der Schluss aus der Nichtvorlage ist nur zulässig, wenn die ursprüngliche Gutachtenanordnung ihrerseits formell und materiell rechtmäßig war. Gerade daran bestanden im konkreten Fall Zweifel.
Entscheidung ansehen →1. Darf die Behörde dieses Gutachten verlangen? 2. Wie können die darin zu klärenden Zweifel fachlich ausgeräumt werden?
Gerade bei bestrittenen Tatsachen oder Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Anordnung kann die erste Frage eine rechtliche Prüfung erfordern. Die psychologische Aufarbeitung ersetzt diese Prüfung nicht.
Ruhen, Erlöschen und Widerruf – drei verschiedene Dinge
Umgangssprachlich wird schnell davon gesprochen, dass die Fahrlehrerlaubnis „entzogen“ wurde. Das Fahrlehrergesetz unterscheidet jedoch mehrere rechtlich unterschiedliche Situationen.
Die Fahrlehrerlaubnis besteht grundsätzlich weiter, darf vorübergehend aber nicht ausgeübt werden.
- Fahrverbot
- vorläufige Fahrerlaubnisentziehung
- bestimmte Sicherstellungen des Führerscheins
- fehlender regulärer Nachweis nach § 11 FahrlG
Die Fahrlehrerlaubnis endet kraft Gesetzes, beispielsweise wenn die zugrunde liegende Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird.
- endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis
- sonstiges Erlöschen der Fahrerlaubnis
- Verzicht auf die Fahrlehrerlaubnis
Die Behörde beendet die Fahrlehrerlaubnis, weil eine notwendige Voraussetzung nachträglich weggefallen ist.
- körperliche oder geistige Eignung
- fachliche oder pädagogische Eignung
- Zuverlässigkeit für den Fahrlehrerberuf
§ 14 Abs. 2 FahrlG formuliert: Die Fahrlehrerlaubnis ist zu widerrufen. Die entscheidende Auseinandersetzung findet deshalb häufig schon eine Stufe früher statt – nämlich bei der Frage, ob beispielsweise die Unzuverlässigkeit tatsächlich festgestellt werden kann.
Davon spricht § 14 Abs. 1 FahrlG, wenn eine notwendige Voraussetzung bereits bei der ursprünglichen Erteilung nicht vorlag. Der Widerruf betrifft dagegen grundsätzlich den späteren Wegfall einer zunächst vorhandenen Voraussetzung.
Kann eine Fahrlehrerlaubnis später neu erteilt werden?
Grundsätzlich ja. Nach § 15 FahrlG kann nach Erlöschen, Rücknahme, Widerruf oder Verzicht erneut eine Fahrlehrerlaubnis beantragt werden.
Dabei gelten grundsätzlich wieder die Vorschriften für die Ersterteilung – mit den im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmen. Eine pauschale gesetzliche Sperrfrist von beispielsweise sechs, zwölf oder 24 Monaten enthält § 15 FahrlG nicht.
Voraussetzung ist, dass keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die fachliche oder pädagogische Eignung nicht mehr besteht.
Die Zweijahresgrenze betrifft damit die Möglichkeit des Prüfungsverzichts – nicht eine allgemeine Sperrfrist für die Neuerteilung.
War beispielsweise fehlende Zuverlässigkeit der Grund für den Widerruf, muss bei der Neuerteilung wieder eine positive Zuverlässigkeitsprognose möglich sein. Je nach Ausgangsproblem können dafür konkrete Veränderungen und deren Stabilität wesentlich wichtiger sein als eine bestimmte Anzahl von Monaten.
Wie sollte man sich auf ein Fahrlehrer-Gutachten vorbereiten?
Eine Vorbereitung sollte hier nicht mit einem allgemeinen „MPU-Fragenkatalog“ beginnen. Zuerst muss geklärt werden, weshalb die Behörde überhaupt Zweifel hat und welche konkrete Frage das Gutachten beantworten soll.
Das ist bei Fahrlehrern besonders wichtig. Ein Gutachten wegen einer Erkrankung, ein Gutachten wegen Verkehrsauffälligkeiten und ein Gutachten wegen beruflicher Grenzverletzungen können sich zwar formal ähneln, verfolgen diagnostisch aber unterschiedliche Schwerpunkte.
B.6.3.3 ist der Ausgangspunkt – aber nicht immer das Ende
Die Beurteilungskriterien enthalten inzwischen einen eigenen Abschnitt zur Fahrlehrerlaubnis. Dieser verlangt unter anderem die anlassbezogene Beurteilung von Leistungsfähigkeit, intellektuellen Voraussetzungen, sozialem Kontaktverhalten, professioneller Distanz, Sicherheitsorientierung und Zukunftsprognose.
Beruht die behördliche Fragestellung zusätzlich auf einer bestimmten Problematik, kommen die hierfür vorgesehenen spezifischen Anforderungen hinzu.
Regelakzeptanz, Selbststeuerung, Verhaltensmuster und Rückfallprognose.
Zusätzlich die jeweils einschlägigen substanzbezogenen Anforderungen.
Wirkung, Umgang, Stabilität, Leistungsfähigkeit und gegebenenfalls Missbrauch.
Soziales Verhalten, professionelle Distanz, Zuverlässigkeit und besondere Verantwortung.
Die Beurteilungskriterien stellen auf die Gesamtheit der erhobenen Befunde ab. Einzelne Antworten werden nicht sinnvoll isoliert beurteilt. Eine gute Vorbereitung hilft deshalb, den eigenen Fall zu verstehen, Widersprüche zu erkennen, Ursachen aufzuarbeiten und tatsächliche Veränderungen nachvollziehbar zu beschreiben.
Ein Vorwurf muss nicht allein deshalb eingeräumt werden, weil eine Begutachtung angeordnet wurde. Gleichzeitig kann es sinnvoll sein, unabhängig von der rechtlichen Bewertung zu zeigen, dass berufliche Grenzen, Machtgefälle, Kommunikation und Schutzstandards verstanden und reflektiert werden.
Entscheidend ist eine klare Trennung zwischen feststehenden Tatsachen, eigenen Angaben, streitigen Behauptungen und der daraus abzuleitenden Prognose.
Welche Denkfehler können bei der Fahrlehrereignung problematisch werden?
Viele Schwierigkeiten entstehen dadurch, dass Fahrerlaubnis, Fahrlehrerlaubnis und klassische MPU miteinander vermischt werden. Gerade bei der beruflichen Zuverlässigkeit gelten jedoch eigene Maßstäbe.
„Ich darf noch Auto fahren, also bin ich auch als Fahrlehrer geeignet.“ Die allgemeine Fahrerlaubnis und die berufliche Zuverlässigkeit sind unterschiedliche Voraussetzungen.
„Das Strafverfahren wurde eingestellt – damit ist der Sachverhalt erledigt.“ Eine Einstellung beweist den zugrunde liegenden Vorwurf nicht. Tatsachen können berufsrechtlich aber eigenständig bewertet werden, wenn sie ausreichend festgestellt werden können.
„Eine Fahrlehrer-MPU funktioniert genauso wie eine Punkte-MPU.“ B.6.3.3 enthält eigene Anforderungen für die Fahrlehrerlaubnis. Andere Kriterien kommen nur anlassbezogen hinzu.
„Wegen meiner beruflichen Existenz darf die Erlaubnis nicht widerrufen werden.“ Die beruflichen Folgen sind erheblich. Steht der Wegfall einer Voraussetzung nach § 14 Abs. 2 FahrlG aber fest, sieht das Gesetz den Widerruf vor.
„Die Behörde kann bei feststehender Unzuverlässigkeit einfach eine mildere Auflage wählen.“ Die Frage der Verhältnismäßigkeit ist wichtig. Ist die notwendige Zuverlässigkeit tatsächlich entfallen, ist § 14 Abs. 2 FahrlG jedoch als gebundene Rechtsfolge formuliert.
„Ich muss einen bestrittenen Vorwurf einfach zugeben.“ Eine Begutachtung verlangt keine erfundene Selbstbelastung. Entscheidend ist die sachgerechte Auseinandersetzung mit verwertbaren Tatsachen und der konkreten Fragestellung.
„Leistungstests spielen bei Fahrlehrern keine Rolle.“ Die Beurteilungskriterien sehen für die BfF-Begutachtung auch erhöhte Anforderungen an mehrere psychofunktionale Leistungsbereiche vor.
„Führerschein und Fahrlehrerlaubnis sind dasselbe.“ Die Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen von Fahrzeugen. Die Fahrlehrerlaubnis berechtigt zur Ausbildung von Fahrschülern.
„Wenn ich das Gutachten nicht vorlege, bin ich automatisch unzuverlässig.“ Ein nachteiliger Schluss setzt insbesondere voraus, dass die Gutachtenanordnung rechtmäßig war.
„Ich brauche nur die richtigen Antworten für den Gutachter.“ Auswendig gelernte Formulierungen ersetzen weder Ursachenverständnis noch eine stabile Verhaltensänderung oder eine nachvollziehbare Prognose.
Häufige Fragen zur Fahrlehrereignung
Fahrlehrer-Gutachten werden häufig mit einer normalen MPU verwechselt. Die wichtigsten Unterschiede und Rechtsfolgen finden Sie hier kompakt zusammengefasst.
01 Muss ein Fahrlehrer zur MPU?
Nein, nicht automatisch. Alle fünf Jahre ist zwar ein gesundheitlicher Nachweis vorgeschrieben, dieser ist aber keine MPU.
Ein ärztliches Gutachten oder ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung kann zusätzlich angeordnet werden, wenn konkrete Tatsachen Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit begründen.
§ 11 FahrlG →02 Wann kann ein Fahrlehrer seine Fahrlehrerlaubnis verlieren?
Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn nachträglich die körperliche oder geistige, fachliche oder pädagogische Eignung oder die notwendige Zuverlässigkeit entfällt.
Wird dagegen die allgemeine Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen, erlischt die Fahrlehrerlaubnis nach § 13 FahrlG.
§ 14 FahrlG →03 Muss ein Fahrlehrer alle fünf Jahre zur MPU?
Nein. Alle fünf Jahre müssen grundsätzlich die in § 11 Abs. 1 FahrlG vorgesehenen Nachweise zur körperlichen und geistigen Eignung sowie zum Sehvermögen vorgelegt werden.
Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist davon zu unterscheiden und setzt einen entsprechenden Anlass voraus.
04 Was wird bei einer Fahrlehrer-MPU geprüft?
Der genaue Umfang richtet sich nach Anlass und behördlicher Fragestellung.
Die Beurteilungskriterien nennen für die Fahrlehrerlaubnis unter anderem psychofunktionale Leistungsfähigkeit, intellektuelle Voraussetzungen, soziales Kontaktverhalten, professionell distanzierten Umgang mit Fahrschülern, Sicherheitsorientierung und die Zukunftsprognose.
Beurteilungskriterien, 5. Auflage · B.6.3.3
05 Was bedeutet Zuverlässigkeit bei einem Fahrlehrer?
Gemeint ist keine allgemeine Bewertung der Persönlichkeit. Entscheidend ist die berufliche Prognose: Ist künftig eine ordnungsgemäße und gewissenhafte Ausübung des Fahrlehrerberufs zu erwarten?
§ 2 FahrlG nennt insbesondere wiederholte gröbliche Verletzungen der Berufspflichten als Beispiel für Unzuverlässigkeit.
§ 2 FahrlG →06 Kann schon ein einzelner Vorfall für einen Widerruf reichen?
Ja, in besonders schweren Fällen. Wiederholte Pflichtverletzungen sind also nicht zwingend erforderlich.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat 2026 bestätigt, dass ein einzelnes besonders schweres Fehlverhalten die berufliche Unzuverlässigkeit begründen kann, wenn daraus eine entsprechend negative Zukunftsprognose folgt.
BayVGH, 09.03.2026 – 11 ZB 26.147 →07 Können eingestellte Strafverfahren berücksichtigt werden?
Eine Einstellung des Strafverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass die zugrunde liegenden Tatsachen berufsrechtlich bedeutungslos sind.
Gleichzeitig darf aus der bloßen Existenz eines Vorwurfs nicht einfach auf dessen Wahrheit geschlossen werden. Maßgeblich ist, welche Tatsachen zulässig bekannt geworden und ausreichend festgestellt sind.
VG Regensburg, 11.11.2021 →08 Muss ein Fahrlehrer bei der Begutachtung einen Reaktionstest machen?
Der regelmäßige Fünfjahresnachweis ist nicht automatisch ein psychologischer Reaktionstest.
Bei einer weitergehenden BfF-Begutachtung zur Fahrlehrereignung berücksichtigen die Beurteilungskriterien jedoch ausdrücklich Belastbarkeit, Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit. Wie die Leistungsdiagnostik im konkreten Fall ausgestaltet wird, richtet sich nach Untersuchungsauftrag und Vorgeschichte.
Beurteilungskriterien, 5. Auflage · B.6.3.3
09 Kann die Fahrlehrerlaubnis weg sein, obwohl Klasse B bestehen bleibt?
Ja. Die berufliche Zuverlässigkeit als Fahrlehrer ist eine eigenständige Voraussetzung der Fahrlehrerlaubnis.
Es ist deshalb möglich, dass jemand weiterhin allgemein zum Führen eines Pkw geeignet ist, aber aufgrund berufsbezogener Pflichtverletzungen nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit für den Fahrlehrerberuf besitzt.
10 Was passiert, wenn ein angeordnetes Gutachten nicht vorgelegt wird?
Bei einem anlassbezogenen Gutachten kann nach der Rechtsprechung entsprechend § 11 Abs. 8 FeV ein nachteiliger Schluss möglich sein.
Voraussetzung ist aber insbesondere eine rechtmäßige Gutachtenanordnung. Eine Nichtvorlage führt deshalb nicht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Anordnung automatisch zum Widerruf.
VG Neustadt, 25.05.2023 →11 Kann eine widerrufene Fahrlehrerlaubnis neu erteilt werden?
Grundsätzlich ja. Nach § 15 FahrlG gelten bei einer Neuerteilung grundsätzlich wieder die Vorschriften für die Ersterteilung, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
Eine allgemeine feste Sperrfrist nennt § 15 nicht. Sind allerdings mehr als zwei Jahre seit Beendigung der früheren Fahrlehrerlaubnis vergangen, darf auf eine erneute Fahrlehrerprüfung nicht mehr verzichtet werden.
§ 15 FahrlG →12 Was ist der Unterschied zwischen Fahrlehrerlaubnis und Fahrschulerlaubnis?
Die Fahrlehrerlaubnis berechtigt zur Ausbildung von Fahrschülern. Die Fahrschulerlaubnis ist zusätzlich erforderlich, wenn Fahrschüler selbstständig ausgebildet oder durch beschäftigte Fahrlehrer ausgebildet werden sollen.
Beide Erlaubnisse haben eigene Voraussetzungen. Deshalb können Probleme mit der einen Erlaubnis nicht automatisch mit der anderen gleichgesetzt werden.
§ 17 FahrlG § 18 FahrlG