Kontrolliertes Trinken für die MPU: Regeln, Dauer und Nachweise

Kurzüberblick

Kontrolliertes Trinken auf einen Blick

Lesedauerca. 12–15 Minuten
Die entscheidende FrageIst ein dauerhaft begrenzter Alkoholkonsum tatsächlich kontrollierbar – und wird das Fahren zuverlässig davon getrennt?
Voraussetzungen

Kontrolliertes Trinken kommt nicht bei jeder Alkoholproblematik infrage. Maßgeblich sind Vorgeschichte, Steuerungsfähigkeit und die Stabilität der Veränderung.

Erprobung und Belege

Geplante Anlässe, begrenzte Mengen und ein Trinktagebuch machen das Konzept nachvollziehbar. Die Erprobung dauert mindestens sechs Monate, je nach Fall länger.

Erster Schritt

Zunächst die Alkoholproblematik fachlich einordnen. Anschließend werden Trinkregeln, Erprobungsdauer und gegebenenfalls Laborbelege abgestimmt.

Nach einer Alkoholfahrt stellt sich häufig die Frage, ob vollständige Abstinenz erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein dauerhaft kontrollierter Umgang mit Alkohol eine positive MPU-Prognose ermöglichen. Dafür reicht die Ankündigung, künftig weniger zu trinken, jedoch nicht aus.

Entscheidend ist ein im Alltag bewährtes Konzept: Warum wurde früher zu viel getrunken? Wie werden Menge und Häufigkeit heute begrenzt? Was verhindert, dass alte Gewohnheiten oder eine erneute Alkoholfahrt entstehen?

Diese Seite erläutert die Anforderungen nach den Beurteilungskriterien, 5. Auflage. Der Untersuchungsablauf wird unter MPU wegen Alkohol beschrieben. Für einen erforderlichen oder freiwilligen vollständigen Verzicht führt die Seite Alkoholabstinenz weiter.

Redaktionsstand: 13. September 2026Grundlage: Beurteilungskriterien, 5. Auflage
Inhalt
Die fachliche Grundlage

Wann kommt kontrolliertes Trinken für die MPU infrage?

Im MPU-Kontext bedeutet kontrolliertes Trinken einen bewusst begrenzten, dauerhaft steuerbaren Alkoholkonsum. Ob dieses Ziel ausreicht, wird aus der gesamten Vorgeschichte abgeleitet. Das Ausmaß der früheren Problematik ist dabei wichtiger als der Wunsch, Abstinenznachweise zu vermeiden.

A 3 · Alkoholgefährdung

Grundsätzlich möglich

Bei einer Alkoholgefährdung kann ein kontrollierter Konsum ausreichen, wenn eine schwerere Problemausprägung ausgeschlossen wurde. Erforderlich sind eine angemessene Problemeinsicht, ein ausreichend verändertes Trinkverhalten und eine zuverlässige Trennung vom Fahren.

A 2 · Beeinträchtigte Konsumkontrolle

Seltene, streng geprüfte Ausnahme

Hier wird grundsätzlich ein konsequenter Alkoholverzicht erwartet. BK 5 beschreibt eine KT-Ausnahme mit qualifizierter fachlicher Intervention, einem mehrphasigen Programm und toxikologischen Verlaufsbelegen. Eine selbst gewählte Zwei-Getränke-Regel genügt dafür nicht.

A 1 · Alkoholabhängigkeit

Abstinenz erforderlich

Nach einer Alkoholabhängigkeit wird für die Fahreignung eine stabile abstinente Lebensweise benötigt. Ein kontrollierter Weiterkonsum ersetzt diese Voraussetzung nicht. Medizinische Gegenanzeigen gegen Alkoholkonsum müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Eine einzelne Promillezahl erlaubt keine sichere Zuordnung. Auch eine einmalige Auffälligkeit beweist nicht, dass lediglich eine Alkoholgefährdung vorlag. Umgekehrt wird kontrolliertes Trinken nicht allein durch die Bezeichnung „Wiederholungstäter“ ausgeschlossen. Konsumverlauf, Toleranz, Kontrollverluste, Folgen und frühere Veränderungsversuche werden zusammen bewertet.

Rechtlich werden die Anordnung der MPU und die Anforderungen an eine wiederhergestellte Fahreignung unterschieden: § 13 FeV regelt die Abklärung alkoholbezogener Eignungszweifel. Anlage 4, Nr. 8 FeV und Anlage 4a FeV verlangen eine gefestigte Veränderung beziehungsweise bei vorausgegangener Abhängigkeit stabile Abstinenz.

Abstinenz bleibt auch ohne Verpflichtung möglich. Wenn sich ein Leben ohne Alkohol bewährt hat, muss für die MPU nicht wieder mit dem Trinken begonnen werden. Ob ein freiwilliger Verzicht oder eine Trinkpause vorliegt und welche Nachweise sinnvoll sind, wird fachlich eingeordnet.

BK 5, A 2 und A 2.7 N, S. 124–125 und 135–140; A 3, S. 140–141; A 3.3 K und A 4, S. 144–153. Abgrenzung: Alkoholabstinenz.

Konkret statt ungefähr

Wie oft und wie viel darf beim kontrollierten Trinken getrunken werden?

Eine für alle Personen gültige Höchstmenge gibt es nicht. Benötigt werden konkrete, zur Vorgeschichte passende Regeln für Häufigkeit, Anlass, Getränkesorte und Gesamtmenge. Die Menge wird vor dem ersten Getränk festgelegt.

Ein bis zwei Anlässe im Monat

Höchstens ein bis zwei vorher geplante Trinkanlässe pro Monat können einen eng begrenzten persönlichen Rahmen bilden. Diese Begrenzung ist eine mögliche praktische Umsetzung, keine allgemeine Monatsvorgabe der Beurteilungskriterien.

Alkoholfreie Monate sind ausdrücklich möglich. Nicht genutzte Anlässe oder Mengen werden nicht angespart und später nachgeholt.

„Höchstens zwei Getränke“ präzisieren

Die Stückzahl allein begrenzt den Alkoholkonsum nicht ausreichend. Zwei kleine Biergläser enthalten wesentlich weniger Alkohol als zwei große Weingläser. Auch der Alkoholgehalt des Getränks muss bekannt sein.

Eine Zwei-Getränke-Regel kann nur mit eindeutig festgelegten Portionsgrößen und einer fachlich passenden Gesamtmenge beurteilt werden. Im Einzelfall ist eine kleinere Menge erforderlich.

Rechenbeispiele zur Portionsgröße – keine allgemeinen Trinkempfehlungen oder zulässigen MPU-Höchstmengen.
Getränk und GlasgrößeAlkohol in einer PortionAlkohol in zwei Portionen
Bier · 0,3 l · 5 Vol.-%ca. 12 gca. 24 g in insgesamt 0,6 l
Bier · 0,5 l · 5 Vol.-%ca. 20 gca. 40 g in insgesamt 1,0 l
Wein oder Sekt · 0,1 l · 12,5 Vol.-%ca. 10 gca. 20 g in insgesamt 0,2 l
Wein oder Sekt · 0,2 l · 12,5 Vol.-%ca. 20 gca. 40 g in insgesamt 0,4 l
Reinalkohol berechnen:
Getränkemenge in ml × (Vol.-% ÷ 100) × 0,8 ≈ Gramm Alkohol.
Beispiel: 500 ml × 0,05 × 0,8 = 20 g.

BK 5 verwendet bei A 3 als Standardglas eine Einheit mit ungefähr 12 Gramm Alkohol. Ein 0,5-l-Bier oder ein 0,2-l-Weinglas ist damit kein einzelnes Standardglas. Auch pauschale Männer-Frauen-Regeln ersetzen keine individuelle Festlegung: Körpergewicht, Körperzusammensetzung, Trinkverlauf, gesundheitliche Bedingungen und die frühere Problematik beeinflussen die Bewertung.

Die Kontrolle muss bereits vor einer deutlichen Beeinträchtigung geschützt werden. Eine bestimmte Anzahl von Gläsern garantiert weder eine niedrige Blutalkoholkonzentration noch erhaltene Steuerungsfähigkeit.

Fahreignung und Gesundheitsrisiko sind unterschiedliche Bewertungsfragen. Eine im MPU-Kontext tragfähige Konsumänderung bedeutet nicht, dass Alkohol gesundheitlich unbedenklich ist. Nach der WHO lässt sich keine gesundheitlich risikofreie Konsummenge angeben.

BK 5, Vorbemerkung A 3, S. 141; A 3.3 K Ind. 1–8 und Fußnote 16, S. 144–145; A 2.7 N Ind. 3 und 7, S. 137–138. Mengenberechnungen: MPUpedia, mit gerundeter Ethanoldichte von 0,8 g/ml.

Ein tragfähiges Konzept

Welche Regeln gehören zum kontrollierten Trinken?

Ein brauchbares Konzept beschreibt nicht nur, wie viel getrunken wird. Es legt auch fest, wann vollständig auf Alkohol verzichtet wird und wie die Regeln unter ungünstigen Bedingungen eingehalten werden.

  1. Anlässe vorher festlegen

    Datum, Situation und gewünschte Häufigkeit werden im Voraus geplant. Spontane Trinkgelegenheiten, nachträglich erfundene „Ausnahmen“ oder ein zusätzliches Getränk zum Tagesabschluss gehören nicht zum vereinbarten Rahmen.

  2. Gesamtmenge begrenzen

    Getränkeart, Glasgröße und maximale Tagesmenge stehen vorher fest. Die Begrenzung gilt auch bei langen Feiern, einem Wechsel des Veranstaltungsorts und über Mitternacht hinweg. Langsameres Trinken erhöht die vereinbarte Gesamtmenge nicht.

  3. Übersicht behalten

    Abgemessene Portionen erleichtern die Kontrolle. Unbemerktes Nachschenken, Trinkrunden, Shots oder Mischgetränke mit unklarem Alkoholgehalt werden vermieden. Nach der geplanten Menge werden alkoholfreie Getränke gewählt.

  4. Belastung ohne Alkohol bewältigen

    Stress, Konflikte, Einsamkeit oder starke negative Gefühle werden nicht durch Alkohol reguliert. Für diese Situationen müssen erprobte Alternativen bestehen. Ein geplanter Anlass darf auch vollständig alkoholfrei bleiben.

  5. Hin- und Rückweg organisieren

    Trinken und Fahren werden vorab getrennt. Eine ausgefallene Abholung oder eine spontane Planänderung muss ohne eigene Alkoholfahrt bewältigt werden können. Auch Verpflichtungen am nächsten Morgen werden berücksichtigt.

  6. Erfahrungen auswerten

    Plan, tatsächlicher Konsum, erlebter Druck und Regelabweichungen werden zeitnah dokumentiert. Eine steigende Häufigkeit, größere Portionen oder Schwierigkeiten beim Aufhören führen zu einer erneuten fachlichen Prüfung.

BK 5, A 3.3–A 3.5, S. 144–149; A 4.2–A 4.3, S. 152–153. Die Regeln konkretisieren diese Anforderungen für die praktische Planung.

Zeit für nachweisbare Veränderung

Wie lange muss kontrolliertes Trinken vor der MPU erprobt sein?

Ein halbes Jahr ist eine wichtige Mindestorientierung. Entscheidend ist jedoch, ob das veränderte Verhalten bereits gefestigt ist und sich unter den früher problematischen Bedingungen bewährt hat.

Bei Alkoholgefährdung · A 3

Frühestens nach sechs Monaten

Nach A 3.3 K soll die Veränderung so lange bestehen, dass eine Gewohnheitsbildung stattgefunden hat und relevante frühere Trinkanlässe erneut aufgetreten sind. Die Kriterien gehen davon nach einem Jahr, frühestens nach sechs Monaten aus.

Sechs Monate können deshalb ausreichen, sind aber keine automatische Freigabe. Eine erst seit Kurzem übernommene Regel oder eine Veränderung ausschließlich unter vorübergehend günstigen Umständen genügt nicht.

Seltene KT-Ausnahme · A 2.7

Insgesamt in der Regel ein Jahr

Der fachlich begleitete Gesamtprozess umfasst eine Verzichts- und Aufarbeitungsphase, die Erprobung des geplanten Trinkmusters und eine anschließende Stabilisierung.

Die mindestens sechs Monate beziehen sich hier auf die Stabilisierungsphase nach der vorherigen Erprobung. Sie dürfen nicht mit der gesamten Programmdauer verwechselt werden. Hinzu kommen besondere Laboranforderungen.

Der Zeitraum wird nicht allein vom Tag der Alkoholfahrt, dem Beginn der Sperrfrist oder der ersten Beratung an berechnet. Maßgeblich ist, wann eine tragfähige Veränderung tatsächlich umgesetzt wurde. Eine längere Trinkpause beweist für sich genommen noch nicht, dass ein später wiederaufgenommener Konsum kontrolliert bleibt.

BK 5, A 3.3 K Ind. 11–13, S. 145; A 3.5 N, S. 148–149; A 2.7 N Ind. 4–5, S. 137.

Veränderung nachvollziehbar machen

Was gehört in ein Trinktagebuch?

Mit einem Trinktagebuch werden Vorhaben und tatsächliches Verhalten miteinander verglichen. Es unterstützt die Selbstbeobachtung und die Beratung. Ein schön ausgefülltes Formular ersetzt jedoch weder gelebte Veränderungen noch erforderliche Laborbelege.

Eine mögliche Dokumentationsstruktur. Papierkalender, Notizbuch oder digitale Tabelle können dafür verwendet werden.
BereichWas festgehalten wirdWofür es hilfreich ist
Plan vor dem AnlassDatum, Ort, Anlass, beteiligte Personen sowie geplante Getränke mit Volumen und Alkoholgehalt.Die Begrenzung steht vor dem Konsum fest und wird nicht erst nachträglich formuliert.
MobilitätHinweg, Rückweg, Ausweichplan und mögliche Fahrverpflichtungen am Folgetag.Die Trennung vom Fahren wird organisatorisch abgesichert.
Tatsächlicher VerlaufBeginn und Ende, tatsächlich konsumierte Portionen, alkoholfreie Getränke und ausgelassene Anlässe.Plan und Umsetzung werden vergleichbar. Auch vollständiger Verzicht wird sichtbar.
Erleben und AuslöserStimmung, Anlass zum Konsum, Aufforderungen zum Weitertrinken, wahrgenommene Wirkung und eigenes Verhalten.Risiken und hilfreiche Strategien können konkret ausgewertet werden.
Bilanz und AnpassungEingehaltene oder überschrittene Regeln, Ursachen einer Abweichung und daraus abgeleitete nächste Schritte.Eine schleichende Steigerung wird eher erkannt. Probleme können fachlich bearbeitet werden.

Die Einträge werden zeitnah und wahrheitsgemäß geführt. Nachträgliche Erinnerungsnotizen werden als solche kenntlich gemacht. Für einen Zeitraum ohne Aufzeichnungen werden keine scheinbar damaligen Tagebucheinträge erfunden.

Bei der MPU kann anhand eigener Erfahrungen erklärt werden, welche Regeln funktioniert haben, wo Schwierigkeiten entstanden sind und wie damit umgegangen wurde. Ein Tagebuch ist dafür eine Gedächtnis- und Reflexionshilfe; einen allgemeinen gesetzlichen Zwang zu einem bestimmten Formular gibt es nicht.

Fachliche Bezugspunkte: BK 5, A 3.3 K Ind. 1–2 und 8–12, S. 144–145; A 3.5 N, S. 148–149; A 4.3 K, S. 152–153. Die Dokumentationsstruktur wurde für MPUpedia redaktionell entwickelt.

Verhalten und Befunde zusammenführen

Sind beim kontrollierten Trinken Laborbelege erforderlich?

Die Antwort hängt von der diagnostischen Einordnung ab. Für einen kontrollierten Konsum bei Alkoholgefährdung gelten andere Anforderungen als für die streng geregelte KT-Ausnahme bei beeinträchtigter Konsumkontrolle.

A 3: kein pauschales Abstinenzprogramm

Aus A 3 folgt nicht automatisch ein sechsmonatiges Abstinenzkontrollprogramm. Angaben, körperliche Untersuchung und Laborbefunde müssen aber zusammenpassen. Gegebenenfalls können EtG-Haaranalysen oder PEth-Blutuntersuchungen zur Plausibilitätsprüfung beitragen.

Eine dreimonatige unauffällige Haaranalyse beweist weder sechs Monate kontrolliertes Trinken noch die Einhaltung jeder einzelnen Mengenregel.

A 2.7: festgelegte Verlaufsbelege

Für die seltene KT-Ausnahme werden toxikologische Belege verlangt. Zur vorausgehenden Verzichtsphase gehören mindestens drei Monate Abstinenzbelege. Das etablierte Trinkmuster wird anschließend mit PEth-Verlaufskontrollen begleitet.

Zusätzlich wird eine aussagekräftige Bescheinigung über Qualifikation, Ablauf und Ergebnis der fachlichen Behandlung benötigt.

Vertiefung: Was verlangt BK 5 bei der KT-Ausnahme A 2.7?
  • Verzichtsphase: Mindestens drei Monate Abstinenzbelege vor der Erprobung. Die Eignung von EtG in Urin oder Haar beziehungsweise PEth wird anhand des vorherigen Konsums und der Nachweisbedingungen geprüft.
  • Erprobung und Startwert: Nach Etablierung des vorgesehenen Trinkmusters wird am Ende der Erprobungsphase ein PEth-Startwert erhoben.
  • Stabilisierung: Zusätzliche PEth-Blutanalysen im Abstand von vier bis fünf Wochen über mindestens sechs Monate. Der Wert von 60 ng/ml darf weder als Startwert noch im Verlauf erreicht oder überschritten werden. Die planbaren Kontrollen dienen hier der Verlaufskontrolle des reduzierten Konsums, nicht dem Nachweis vollständiger Abstinenz.
  • MPU und Aktualität: Auch der PEth-Befund bei der Begutachtung muss zum Verlauf passen. Liegt das Ende der Verlaufskontrollen mehr als vier Monate zurück, beschreibt BK 5 zusätzliche aktuelle Belege.
  • Aussagegrenze: Ein PEth-Wert unterhalb der Programmgrenze beweist für sich genommen weder bestimmte Trinkmengen noch eine positive Fahreignungsprognose. Es handelt sich nicht um einen Zielwert, auf den hin getrunken werden sollte.

Diese Bedingungen betreffen die besondere Konstellation A 2.7. Sie werden nicht pauschal auf alle Personen mit kontrolliertem Alkoholkonsum übertragen.

Ein Laborwert hat eine begrenzte Aussage. Ein negativer EtG-Befund kann je nach Methode auch bei seltenem geringem Konsum vorkommen. Er beweist deshalb nicht automatisch vollständige Abstinenz. Unauffällige Leberwerte bestätigen ebenfalls kein bestimmtes Trinkkonzept.

Befunde, Haarbehandlungen, Medikamente und andere mögliche Einflussfaktoren werden medizinisch beziehungsweise toxikologisch eingeordnet. Verwertbare Belege müssen außerdem die Anforderungen an Probenahme, Identitätssicherung, Labor und Dokumentation erfüllen. Weitere Informationen: CTU-Kriterien, Haaranalyse und Blutanalyse.

BK 5, A 2.7 N Ind. 9–11 und 18 sowie Fußnoten 13–15, S. 138–140; A 3.3 K Ind. 14–19, S. 145–146; C.3: CTU-Kriterien.

Die Veränderung hinter den Regeln

Warum reichen weniger Alkohol und ein Trinkplan nicht aus?

Die frühere Funktion des Alkohols muss verstanden und durch tragfähige Veränderungen bearbeitet worden sein. Sonst bleibt offen, weshalb eine Mengenbegrenzung künftig halten sollte, wenn dieselben Belastungen wieder auftreten.

Das frühere Muster verstehen

Konsumhäufigkeit, Mengensteigerung, typische Situationen und Folgen werden nachvollziehbar eingeordnet. Dazu gehört auch die Frage, welche Rolle Alkohol für Entlastung, Zugehörigkeit oder Selbstsicherheit gespielt hat.

Die Funktion anders erfüllen

Stress kann beispielsweise durch frühere Entlastung, veränderte Arbeitsgrenzen und Gespräche bearbeitet werden. Bei sozialem Druck werden eigene Entscheidungen, Ablehnungskompetenz und passende Kontakte wichtig. Die Alternativen müssen zur tatsächlichen Ursache passen.

Stabilität im Alltag entwickeln

Die neuen Strategien müssen bereits angewandt worden sein. Erkennbar werden soll, dass soziale Teilhabe, Erholung und ein befriedigender Alltag auch ohne hohe Alkoholmengen möglich sind.

Bei einer Regelabweichung werden Auslöser und Konsequenzen geprüft. Wiederholtes Überschreiten, erneutes Entlastungstrinken oder Schwierigkeiten beim Aufhören können gegen die Eignung des kontrollierten Konsums sprechen. Dann werden das Zielverhalten und gegebenenfalls die Notwendigkeit eines vollständigen Verzichts neu bewertet.

BK 5, A 3.4 K und A 3.5 N, S. 146–149; bei der besonderen KT-Intervention A 2.7 N, S. 135–140.

Eigenständige Anforderung

Wie werden kontrolliertes Trinken und Fahren zuverlässig getrennt?

Ein begrenzter Alkoholkonsum löst die Verkehrsfrage nicht automatisch. Zusätzlich muss nachvollziehbar sein, wie eine erneute Fahrt unter beeinträchtigendem Alkoholeinfluss vermieden wird. Diese Anforderung wird in BK 5 unter Hypothese A 4 geprüft.

Vor dem ersten Getränk planen

Eine persönliche Null-Alkohol-Regel für Fahrten kann eine klare Umsetzung sein. Bei geplanten Trinkanlässen wird das Fahrzeug möglichst nicht mitgenommen. Der Rückweg wird vorab organisiert, einschließlich einer Alternative bei ausgefallener Abholung oder verpasster Verbindung.

Die Verantwortung bleibt bei der betreffenden Person. Eine Partnerin, ein Freund oder der Wirt kann die eigene Entscheidung nicht verlässlich ersetzen.

Restalkohol und Folgetag berücksichtigen

Das Gefühl, wieder nüchtern zu sein, ist keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage. Ebenso wenig kann aus einer Modellrechnung eine minutengenaue Fahrtauglichkeit abgeleitet werden. Auch Erholung und mögliche Nachwirkungen werden berücksichtigt.

Ein Wechsel auf das Fahrrad oder einen E-Scooter beseitigt das Risiko nicht. Unvorhergesehene Fahrten müssen ohne eigene Fahrt unter Alkoholeinfluss gelöst werden.

Die 0,5-Promille-Grenze ist keine persönliche Fahrfreigabe. Ein kontrolliertes Trinkkonzept wird nicht dadurch tragfähig, dass lediglich ein gesetzlicher Grenzwert eingehalten werden soll. Entscheidend sind vorausschauende Organisation und zuverlässige Verhaltenssteuerung.

BK 5, A 4.1–A 4.3, S. 151–153; Anlage 4a FeV, Nr. 1 Buchst. f.

Wer bewertet, ob kontrolliertes Trinken ausreicht?

Die abschließende fachliche Beurteilung im konkreten MPU-Verfahren erfolgt durch die verantwortlichen Gutachter. Dabei werden Akte, Untersuchung und Befunde anhand der geltenden rechtlichen Anforderungen, der Begutachtungsleitlinien und der Beurteilungskriterien zusammengeführt.

Eine vorherige Beratung kann diese Bewertung fachlich vorbereiten, aber nicht verbindlich vorwegnehmen. Die Entscheidung über die Fahrerlaubnis wird anschließend von der Fahrerlaubnisbehörde getroffen.

Deshalb ist eine frühzeitige Einschätzung durch eine qualifizierte, mit den aktuellen Kriterien vertraute verkehrspsychologische Fachperson zu empfehlen. Geeignete Qualifikations- und Qualitätsmerkmale werden unter Seriöse MPU-Vorbereitung erkennen erläutert.

BK 5, C.5.5–C.5.6, S. 508–515; § 11 FeV und Anlage 4a FeV.

Vorbereitung

Warum ist eine frühzeitige fachpsychologische Einordnung sinnvoll?

Mit einer qualifizierten verkehrspsychologischen Einschätzung können die Eignung für kontrolliertes Trinken, die erforderliche Erprobungsdauer und mögliche Laborbelege vorab aufeinander abgestimmt werden. Zur Vorbereitung gehören außerdem die persönliche Aufarbeitung und die Entwicklung belastbarer Veränderungen im Alltag.

Dass frühzeitige Information und Vorbereitung mit günstigeren Begutachtungsergebnissen zusammenhängen können, zeigt eine Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen: Von Personen, die vor ihrer ersten MPU keine Beratungsmaßnahme absolviert hatten, erhielten rund 37,1 % ein positives Gutachten. Bei Personen mit frühzeitiger Information und zusätzlicher Vorbereitungsmaßnahme waren es rund 81 %.

BASt-Forschung · veröffentlicht 2012

Vorbereitung und Ergebnis der ersten MPU

Anteil positiver Gutachten in zwei Gruppen der Untersuchung

37,1 %
Ohne vorherige Beratungsmaßnahmevor der ersten MPU
81 %
Frühzeitige Information und SchulungsmaßnahmeInformation bis zu zwei Monate nach dem Führerscheinentzug
Gesamtuntersuchung: 1.631 verkehrsauffällige Kraftfahrer · keine Angabe zur Größe der beiden dargestellten Teilgruppen
Quelle: Glitsch, E., Bornewasser, M. & Dünkel, F. (2012). Rehabilitationsverlauf verkehrsauffälliger Kraftfahrer. BASt-Bericht M 226. Zahlen geprüft anhand der BASt-Zusammenfassung „Forschung kompakt 03/12“.
Historischer Zusammenhang, keine individuelle Erfolgsprognose.

Die BASt-Zahlen betreffen die erste MPU und beruhen auf einer Fragebogenuntersuchung. Die Gruppen unterscheiden sich auch durch den Informationszeitpunkt; eine zufällige Zuteilung erfolgte nicht. Daraus lässt sich weder ein isolierter Vorbereitungseffekt noch die Eignung für kontrolliertes Trinken oder die erforderliche Erprobungsdauer eines Einzelfalls ableiten.

Worauf es in der Praxis ankommt

Welche Fehler schwächen ein kontrolliertes Trinkkonzept?

Die Strategie vor der Diagnose wählen

Der Wunsch nach einer MPU ohne Abstinenznachweis ersetzt keine Prüfung, ob kontrollierter Konsum zur Vorgeschichte passt.

Nur die Zahl der Gläser begrenzen

Ohne Glasgröße, Alkoholgehalt und Gesamtmenge bleibt „zwei Getränke“ unbestimmt. Größere Gläser oder Nachschenken können die geplante Begrenzung unbemerkt aufheben.

Für besondere Anlässe Ausnahmen zulassen

Geburtstage, Urlaub und Feiertage sind gerade Situationen, in denen sich das Konzept bewähren muss. Sie rechtfertigen keine nachträgliche Erhöhung.

Erst beim Trinken entscheiden

Aufhören nach Gefühl oder nach der Stimmung in der Gruppe verlagert die Entscheidung in eine bereits beeinflusste Situation. Die Grenze wird vorher festgelegt.

Sechs Monate nur abzählen

Ein Kalendereintrag, eine Trinkpause oder die Dauer des Führerscheinentzugs belegen für sich genommen keine stabile Konsumänderung.

Dokumente mit Veränderung verwechseln

Ein Tagebuch oder ein niedriger Laborwert ersetzt weder Problemeinsicht noch ein bewährtes Verhalten. Erforderliche Laborbelege werden umgekehrt durch eine Beratung nicht überflüssig.

BK 5, A 2.7 N, S. 135–140; A 3.3–A 3.5, S. 144–149; A 4.2–A 4.3, S. 152–153.

FAQ

Häufige Fragen zum kontrollierten Trinken und zur MPU

Ist eine Alkohol-MPU ohne Abstinenznachweise möglich?

Ja, wenn vollständige Abstinenz im konkreten Fall nicht erforderlich ist und eine tragfähige Konsumänderung sowie ein zuverlässiges Trennverhalten festgestellt werden. Daraus folgt nicht, dass auf jede medizinische Untersuchung oder jeden Laborbeleg verzichtet werden kann.

Ist kontrolliertes Trinken ab 1,6 Promille ausgeschlossen?

Nein. Die 1,6-Promille-Regel betrifft nach § 13 FeV einen Anlass für die MPU-Anordnung. Sie legt das geeignete Zielverhalten nicht allein fest. Hohe Werte und eine geringe erkennbare Beeinträchtigung können allerdings wichtige Hinweise auf eine ausgeprägte Alkoholgewöhnung sein. Die gesamte Vorgeschichte bleibt entscheidend.

Sind ein bis zwei Trinkanlässe pro Monat vorgeschrieben?

Nein. Diese Begrenzung kann eine sinnvolle individuelle Regel sein. BK 5 verlangt einen konkret beschreibbaren, ausreichend veränderten und stabil kontrollierbaren Konsum. Eine allgemeine Monatszahl, mit der jede MPU bestanden wird, ergibt sich daraus nicht.

Sind zwei Bier oder zwei Gläser Wein immer in Ordnung?

Nein. Zwei Bier à 0,5 Liter mit 5 Vol.-% oder zwei Weingläser à 0,2 Liter mit 12,5 Vol.-% enthalten jeweils ungefähr 40 Gramm Alkohol. Diese Menge ist nicht automatisch eine geeignete KT-Grenze. Portionsgröße, Alkoholgehalt und individuelle Voraussetzungen müssen zusammen bewertet werden.

Muss vor kontrolliertem Trinken drei Monate auf Alkohol verzichtet werden?

Bei der besonderen KT-Ausnahme nach A 2.7 werden mindestens drei Monate Abstinenzbelege vor der Erprobung verlangt. Daraus folgt keine allgemeine dreimonatige Verzichtspflicht für jede Person, deren kontrollierter Konsum unter A 3 beurteilt wird.

Reichen genau sechs Monate kontrolliertes Trinken?

Sechs Monate sind bei A 3 die früheste Orientierung; die Kriterien beziehen sich auf eine gefestigte Veränderung und nennen grundsätzlich einen Jahreszeitraum. Bei A 2.7 kommen die vorherige Verzichts- und Erprobungsphase zusätzlich zur mindestens sechsmonatigen Stabilisierung hinzu.

Muss für die MPU wieder mit dem Trinken begonnen werden?

Nein. Ein bewährter freiwilliger Alkoholverzicht darf beibehalten werden. Alkohol sollte nicht allein konsumiert werden, um ein Trinktagebuch zu füllen oder eine vermeintlich erwartete MPU-Strategie darzustellen. Die Bedeutung einer Trinkpause und eines eventuell später geplanten Konsums wird fachlich eingeordnet.

Ist ein Trinktagebuch allein ein ausreichender Nachweis?

Nein. Es unterstützt Selbstbeobachtung und die nachvollziehbare Darstellung des Verlaufs. Erforderliche toxikologische Befunde werden dadurch nicht ersetzt. Umgekehrt belegt ein einzelner Laborwert nicht die konsequente Einhaltung eines Trinkplans.

Ist ein einmaliges Überschreiten der Trinkregel belanglos?

Nein. Eine Abweichung wird im Zusammenhang mit Anlass, Umfang und Reaktion bewertet. Wiederholtes Überschreiten oder ein erneuter Kontrollverlust stellt die Tragfähigkeit des Zielverhaltens infrage. Ein verschwiegenes oder verharmlostes Ereignis verhindert zudem eine angemessene Aufarbeitung.

Kann kontrolliertes Trinken nach der MPU wieder gelockert werden?

Die positive Prognose beruht auf einer dauerhaften Veränderung. Ein Konzept, das nur bis zum MPU-Termin gelten soll, ist damit nicht vereinbar. Wenn die Regeln später nicht mehr tragfähig erscheinen, ist eine erneute fachliche Einordnung sinnvoll.

Grundlagen: BK 5, A 2.7 N sowie A 3 und A 4, S. 135–153; § 13 FeV.

Nachlesen und einordnen

Quellen und fachliche Grundlagen

  1. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie & Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (Hrsg., 2026). Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien. 5. Auflage. Kirschbaum. Insbesondere A 2.7 N, S. 135–140; A 3, S. 140–149; A 4, S. 149–153; C.3: CTU-Kriterien; C.5: fachliche Unterstützung.
  2. Fahrerlaubnis-Verordnung. § 13 FeV, § 11 FeV, Anlage 4, Nr. 8 und Anlage 4a. Untersuchungsanlass, Eignungsanforderungen und Grundsätze der Begutachtung.
  3. WHO Regional Office for Europe (2023). No level of alcohol consumption is safe for our health. Einordnung gesundheitlicher Risiken auch bei geringem Alkoholkonsum.
  4. Glitsch, E., Bornewasser, M. & Dünkel, F. (2012). Rehabilitationsverlauf verkehrsauffälliger Kraftfahrer. BASt-Bericht M 226. Zahlen und Grafik nach der amtlichen Zusammenfassung „Forschung kompakt 03/12“.

Stand: 13. September 2026. Allgemeine Orientierung; eine individuelle diagnostische Einordnung und die Planung erforderlicher Belege werden dadurch nicht ersetzt.