Abstinenzprogramm beendet – was gilt bis zum MPU-Termin?

5 Min. Lesezeit

Wenn das Abstinenzprogramm beendet ist, sollte die Abstinenz bis zur MPU trotzdem weitergeführt werden. Der dokumentierte Kontrollzeitraum und die tatsächlich gelebte Abstinenz sind zwei verschiedene Dinge. Eine kurze Zeit ohne Kontrollen kann nach den Beurteilungskriterien in bestimmten Konstellationen akzeptabel sein – sie sollte aber nicht ungeplant entstehen.

Kurz eingeordnet

Programmende bedeutet nicht: „Ab jetzt darf ich wieder konsumieren.“ Wenn Abstinenz das erforderliche oder gewählte Ziel ist, wird sie auch nach der letzten Kontrolle weitergelebt. Für die Nachweise ist entscheidend, wie lang der Abstand bis zur MPU ist und welche Anforderungen in der individuellen Fallgruppe gelten.

Drei Daten werden häufig verwechselt

Letzte Probe Die letzte bisher abgegebene Kontrolle

Sie kann bereits Wochen vor dem vertraglichen Ende stattfinden. Daraus folgt nicht automatisch, dass das Programm schon beendet ist.

Kontrollzeitraum Das vereinbarte Programmende

Bis zu diesem Datum gelten die Bedingungen des Programms. Je nach Konzept kann noch eine zusätzliche Kontrolle erfolgen.

Abschlussbericht Die Bescheinigung über den dokumentierten Zeitraum

Sie wird nach Programmende erstellt und beschreibt den tatsächlich kontrollierten Zeitraum und die Befunde.

Der Abschlussbericht entsteht erst am Ende des vereinbarten Zeitraums

Beurteilungskriterien, 5. Auflage · CTU-Kriterien · Seite 421

Nach den CTU-Kriterien wird der abschließende Befundbericht frühestens am letzten Tag des vereinbarten Programmzeitraums ausgegeben – auch dann, wenn die vereinbarte Mindestzahl an Analysen schon vorher erreicht wurde. Eine letzte Probe und das Programmende sind deshalb nicht zwangsläufig dasselbe.

Auch die Universitätsklinik Heidelberg weist in ihrer aktuellen Programminformation darauf hin, dass nach Erreichen der vertraglich vorgesehenen Kontrollzahl bis zum Ende des Kontrollzeitraums noch eine zusätzliche unangekündigte Probe stattfinden kann. Welche Regel für das eigene Programm gilt, ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung.

Muss die Abstinenz bis zur MPU lückenlos kontrolliert werden?

Nicht in jeder Konstellation muss jeder einzelne Tag bis zur MPU durch ein laufendes Kontrollprogramm abgedeckt sein. Die Beurteilungskriterien enthalten für mehrere Alkohol- und Drogenkonstellationen ausdrücklich Regeln für einen begrenzten Zeitraum ohne Abstinenzkontrollen.

Wichtig: Eine „Nachweislücke“ bedeutet hier nur, dass in diesem Zeitraum keine CTU-Kontrollen stattfinden. Sie bedeutet nicht, dass in dieser Zeit konsumiert werden darf.

Die Vier-Monats-Regel ist real – aber nicht pauschal

Beurteilungskriterien, 5. Auflage · A- und D-Hypothesen · u. a. Seiten 115, 131 sowie D-Kriterien

In mehreren relevanten Kriterien wird ein Zeitraum ohne Abstinenzkontrollen zwischen dem Ende einer zuvor ausreichend dokumentierten Abstinenz und der Begutachtung von höchstens vier Monaten beschrieben. Welche konkrete Regel anwendbar ist, hängt jedoch von der diagnostischen Einordnung und dem bereits erbrachten Nachweis ab.

Was bedeutet „bis zu vier Monate“ praktisch?

Kurzer Abstand MPU wenige Wochen nach Programmende

Ein neues vollständiges Programm ist nicht automatisch erforderlich. Entscheidend ist, ob der bisherige Beleg für die diagnostische Fragestellung ausreicht und die Abstinenz weiter plausibel aufrechterhalten wird.

Bis etwa vier Monate Kontrollfreie Zeit kann in bestimmten Kriterien vorgesehen sein

Diese Regel setzt eine zuvor ausreichend dokumentierte Abstinenz voraus. Sie sollte nicht als pauschale Freigrenze für jeden MPU-Fall verstanden werden.

Mehr als vier Monate Aktualität muss erneut abgesichert werden

BK5 sieht in entsprechenden Konstellationen eine aktuelle, kürzere Bestätigung der fortgesetzten Abstinenz vor.

Gerade deshalb ist es meist sinnvoll, den MPU-Termin und das Ende des Nachweisprogramms gemeinsam zu planen. TÜV Hessen empfiehlt aktuell, die Abstinenz möglichst lückenlos bis zum Untersuchungstag nachweisen zu können. Das ist eine praktische Anbieterempfehlung; die gutachterlichen Mindestanforderungen ergeben sich aus der konkreten Fallgruppe.

Was gilt, wenn der alte Nachweis mehr als vier Monate zurückliegt?

Für bestimmte Alkohol- und Drogenkonstellationen beschreibt BK5 eine Möglichkeit, einen ausreichend langen früheren Abstinenzbeleg durch eine aktuelle kürzere Bestätigung zu ergänzen. Damit wird nicht der frühere Nachweis ersetzt, sondern die fortgesetzte Abstinenz bis in die Nähe der Begutachtung erneut dokumentiert.

Alkohol Aktuelle Bestätigung kann die Zwischenzeit absichern

Je nach Kriterium kommen beispielsweise drei EtG-Urinkontrollen oder PEth-Kontrollen innerhalb von vier Monaten beziehungsweise eine zeitnahe EtG-Haaranalyse eines 3-cm-Segments in Betracht.

Drogen Auch hier kann eine aktuelle Kurzbestätigung vorgesehen sein

Bei ausreichend langem früheren Beleg können je nach Fall drei Kontrollen in vier Monaten oder eine Haaranalyse eines 3-cm-kopfhautnahen Segments zur aktuellen Bestätigung dienen.

Die genaue Anschlusslösung hängt von Substanz, diagnostischer Hypothese und bisherigem Nachweis ab. Aus einem allgemeinen Online-Beispiel sollte deshalb nicht eigenständig ein neues Kontrollprogramm zusammengestellt werden.

Und wenn der frühere Beleg schon deutlich länger zurückliegt?

Je größer der Abstand wird, desto wichtiger wird die aktuelle Dokumentation. In entsprechenden BK5-Konstellationen wird bei einem früheren Kontrollzeitraum, der bereits mehr als zwölf Monate vor der Begutachtung endete, ein Abstinenzbeleg für die letzten sechs Monate vor der MPU beschrieben.

Das zeigt, warum die Aussage „Mein Zwölf-Monats-Programm habe ich irgendwann schon einmal gemacht“ allein nicht genügt. Neben der insgesamt erforderlichen Abstinenzdauer spielt auch eine Rolle, ob die Abstinenz für die aktuelle Begutachtung noch ausreichend zeitnah nachvollziehbar ist.

Was sollte im Abschlussbericht stehen?

01Zeitraum

Von wann bis wann lief das Kontrollprogramm tatsächlich?

02Untersuchungsumfang

Auf welche Substanzen beziehungsweise Marker wurde untersucht?

03Kontrollen und Befunde

Sind die vorgesehenen Untersuchungen und Ergebnisse nachvollziehbar dokumentiert?

04Besonderheiten

Werden Unterbrechungen, Abwesenheiten, Zusatzkontrollen oder andere relevante Vorkommnisse genannt?

Nach Anlage 4a FeV müssen Abstinenzbelege von geeigneten Stellen unter den vorgeschriebenen Rahmenbedingungen erhoben worden sein. Beigestellte Befunde müssen außerdem die formalen Anforderungen erfüllen. Die Unterlagen sollten deshalb nicht selbst verändert oder „zusammengestellt“ werden, sondern in der vom Anbieter ausgestellten Form verwendet werden.

Was tun, wenn der MPU-Termin erst nach Programmende feststeht?

01Vertragliches Ende prüfen

Nicht nur das Datum der letzten Probe verwenden, sondern den tatsächlich vereinbarten Kontrollzeitraum.

02Abschlussbericht anfordern

Prüfen, welcher Zeitraum und welche Substanzen beziehungsweise Marker dokumentiert sind.

03Abstand bis zur MPU berechnen

Entscheidend ist die Zeit zwischen Ende des dokumentierten Kontrollzeitraums und Untersuchungstag.

04Anschluss rechtzeitig klären

Bei größerem Abstand frühzeitig prüfen, welche aktuelle Bestätigung in der eigenen Fallgruppe sinnvoll oder erforderlich ist.

Ein später spontan durchgeführter Einzeltest kann eine längere kontrollfreie Zeit nicht automatisch rückwirkend belegen. Deshalb sollte die Planung erfolgen, bevor eine relevante Lücke entstanden ist.

Nachweis und gelebte Abstinenz bleiben zwei verschiedene Ebenen

Ein Labor- oder Abschlussbericht beantwortet, was toxikologisch dokumentiert wurde. Für die psychologische Prognose ist zusätzlich wichtig, ob die abstinente Lebensweise tatsächlich stabil geworden ist: Warum wird sie fortgeführt? Wie werden Risikosituationen bewältigt? Was hat sich im Alltag verändert?

Ein Ende der Kontrollen sollte deshalb nicht als gedankliches Ziel der Abstinenz verstanden werden. Gerade die Zeit danach kann zeigen, ob die Entscheidung auch ohne laufende Einbestellungen trägt. Mehr dazu erklärt der Artikel Abstinenz nur für den Führerschein?.

Der Nachweis darf enden – die erforderliche Abstinenz nicht. Planen Sie deshalb Programmende, MPU-Termin und gegebenenfalls eine aktuelle Anschlussbestätigung als zusammenhängenden Zeitraum.

Passende Artikel

Quellen und fachliche Grundlagen

DGVP / DGVM: Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 5. Auflage (2026), insbesondere die A- und D-Kriterien zu Nachweislücken sowie CTU-Kriterien und Tabelle C.12.

Anlage 4a FeV · TÜV Hessen: Abstinenznachweis · Universitätsklinikum Heidelberg: FAQ Abstinenzprogramm, Stand 06/2026

Ähnliche Beiträge

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert