Gefärbte oder gebleichte Haare: Ist ein Abstinenznachweis noch möglich?
Gefärbte, getönte oder gebleichte Haare können einen Abstinenznachweis erschweren oder unmöglich machen. Für Alkohol-Haaranalysen auf EtG sind behandelte Haare besonders problematisch. Bei Drogennachweisen gibt es etwas mehr Spielraum – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen und je nach Anbieter.
Gebleichtes Haar ist für einen Abstinenzbeleg grundsätzlich problematisch. Bei Alkohol werden auch kolorierte oder thermisch behandelte Haare nicht als EtG-Abstinenzbeleg akzeptiert. Bei Drogen kann behandeltes Haar in einzelnen Konstellationen noch Teil einer Gesamtnachweisführung sein – die konkrete Entnahmestelle kann aber strengere Bedingungen haben.
Welche Haarbehandlung ist gemeint?
Gebleichte Haare sollen nach den CTU-Kriterien nicht für den Abstinenzbeleg verwendet werden. Bei Strähnen kann unbehandeltes Haar getrennt untersucht werden, wenn das fachgerecht dokumentiert wird.
Für EtG-Haaranalysen sind kolorierte Haare nicht verwertbar. Bei Drogennachweisen bestehen begrenzte Möglichkeiten, die aber mit weiteren Nachweisen kombiniert werden können.
Auch chemisch oder stark thermisch behandeltes Haar kann die Aussagekraft beeinflussen und muss bei der Entnahme angegeben werden.
Wichtig ist deshalb nicht nur die aktuelle Haarfarbe. Bei der Entnahme sollte offen angegeben werden, was mit den Haaren gemacht wurde und wann. Dazu gehören Färbung, Tönung, Blondierung, Dauerwelle und chemische beziehungsweise intensive thermische Glättung.
Warum sind behandelte Haare überhaupt ein Problem?
Haaranalysen funktionieren nur dann zuverlässig, wenn die eingelagerten Substanzen im untersuchten Haarabschnitt ausreichend erhalten geblieben sind. Kosmetische Behandlungen können genau diese Konzentrationen verändern.
Bei EtG können Bleichen und Färben die Konzentration deutlich senken
Beurteilungskriterien, 5. Auflage · C.3 · Seite 377
Die Beurteilungskriterien beschreiben, dass Bleichen und Färben einen erheblichen Einfluss auf die EtG-Konzentration im Haar haben können. Weil die Häufigkeit und Intensität einer Behandlung später nicht zuverlässig überprüfbar sind, werden behandelte Haarproben bei EtG-Analysen in der Fahreignungsdiagnostik grundsätzlich ausgeschlossen.
Alkohol und Drogen werden nicht gleich behandelt
Behandeltes Haar wird nicht als Abstinenzbeleg akzeptiert
Bei EtG-Analysen sind gebleichte, kolorierte oder thermisch behandelte Haare nach den Beurteilungskriterien nicht als Abstinenzbeleg verwertbar.
Begrenzter Spielraum ist möglich
Wenn für einen zurückliegenden Zeitraum nur kolorierte oder chemisch beziehungsweise thermisch behandelte Haare vorhanden sind, kann die Nachweisführung unter bestimmten Voraussetzungen durch spätere Urinkontrollen oder unbehandeltes Haar ergänzt werden.
Was BK5 bei behandeltem Haar konkret vorsieht
Beurteilungskriterien, 5. Auflage · CTU-Kriterien · Seiten 408–409
Die Haare dürfen nicht gebleicht sein und sollen grundsätzlich auch nicht anderweitig kosmetisch behandelt sein. Bei gebleichten Strähnen kann unbehandeltes Haar getrennt werden. Stehen für einen rückwirkenden Drogennachweis nur kolorierte oder chemisch beziehungsweise thermisch behandelte Haare zur Verfügung, kann der zurückliegende Nachweis mit einem späteren Urinkontrollprogramm oder unbehandelten Haaren ergänzt werden. Für EtG gilt diese Möglichkeit nicht.
Warum Anbieter trotzdem unterschiedlich entscheiden können
Die CTU-Kriterien bilden den fachlichen Rahmen. Anbieter können für ihre praktische Durchführung jedoch strengere Annahmebedingungen festlegen. Deshalb kann eine Haarprobe theoretisch noch in eine kombinierte Nachweisführung passen, während die konkrete Entnahmestelle sie trotzdem nicht annimmt.
Für Alkohol werden kosmetisch behandelte Haare nicht akzeptiert. Bei Drogen darf laut aktueller FAQ die erste Haaranalyse noch mit behandeltem Haar erfolgen; die nächste Probe muss unbehandelt sein oder durch vier Urinkontrollen in sechs Monaten ersetzt werden.
DEKRA beschreibt Färbung, Tönung und Bleichen allgemein als Ausschluss für eine Haaranalyse und verweist bei koloriertem Haar auf ein Urinkontrollprogramm.
TÜV Hessen bezeichnet colorierte Haare grundsätzlich als nicht geeignet und empfiehlt bei ausschließlich behandeltem Haar ebenfalls ein Urinprogramm.
Wichtig: Eine Regel auf der Website eines anderen Anbieters ist keine Garantie dafür, dass die eigene Entnahmestelle dieselbe Probe akzeptiert.
Was tun, wenn die Haare bereits gefärbt oder gebleicht sind?
Art der Behandlung, Zeitpunkt und möglichst verwendetes Produkt nennen.
Geht es um Alkohol, Drogen oder beides? Davon hängt die Verwertbarkeit wesentlich ab.
Nicht erst am Untersuchungstag klären, ob die konkrete Haarprobe angenommen werden kann.
Urin- oder gegebenenfalls andere Kontrollverfahren starten nicht rückwirkend. Der belegbare Zeitraum muss neu geplant werden.
Eine spätere Umstellung auf Urinkontrollen belegt nur den Zeitraum ab Beginn dieses Kontrollprogramms. Frühere Monate werden dadurch nicht automatisch nachgewiesen. Umgekehrt kann eine spätere Haaranalyse mit ausreichend langem unbehandeltem Haar einen zurückliegenden Zeitraum erfassen.
Vor weiteren Haarbehandlungen deshalb zuerst den Nachweisplan festlegen. Sonst kann aus einer rein kosmetischen Entscheidung eine unnötige Lücke im Abstinenzbeleg entstehen.
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Quellen und fachliche Grundlagen
DGVP / DGVM: Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 5. Auflage (2026), insbesondere C.3 S. 377 sowie CTU-Kriterien S. 408–409.
TÜV NORD: FAQ Haaranalyse · DEKRA: Abstinenzbeleg · TÜV Hessen: FAQ Haaranalyse
