Negatives MPU-Gutachten: Muss es zur Führerscheinstelle?
Ein negatives MPU-Gutachten wird nicht allein wegen seines Ergebnisses automatisch an die Führerscheinstelle geschickt. Entscheidend ist zunächst, wer laut Auftrag und Versandvereinbarung das Gutachten erhalten soll. Davon getrennt bleibt jedoch die behördliche Pflicht, ein gefordertes Gutachten innerhalb der gesetzten Frist beizubringen.
„Nicht an die Behörde schicken“ und „das Verfahren ist erledigt“ sind zwei verschiedene Dinge. Ein negatives Gutachten kann zunächst beim Betroffenen bleiben. Wird das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten aber nicht fristgerecht vorgelegt, kann das eigenständige rechtliche Folgen haben.
Wer ist Auftraggeber der MPU?
Die Fahrerlaubnisbehörde legt die zu klärende Fragestellung fest und übersendet der gewählten Begutachtungsstelle die verwertbaren Unterlagen. Die eigentliche Untersuchung erfolgt jedoch aufgrund eines Auftrags der betroffenen Person. Diese Rollenverteilung ergibt sich aus § 11 Absatz 6 FeV.
BK5: Die Führerscheinstelle ist nicht Vertragspartei der Begutachtung
Beurteilungskriterien, 5. Auflage · rechtlicher Rahmen der Fahreignungsbegutachtung
Die Beurteilungskriterien beschreiben den Klienten als Auftraggeber des Gutachtens. Zwischen Begutachtungsstelle und Fahrerlaubnisbehörde besteht danach keine allgemeine Berichtspflicht. Die Gutachter unterliegen vielmehr ihrer beruflichen Schweigepflicht. Das erklärt, warum ein negatives Ergebnis nicht automatisch allein aufgrund seines Inhalts an die Behörde gemeldet wird.
legt Fragestellung und Frist fest
wählt und beauftragt eine BfF
führt MPU durch und erstellt Gutachten
Gutachten wird für die behördliche Entscheidung benötigt
Auch DEKRA beschreibt den regulären Ablauf aktuell so, dass die untersuchte Person das Gutachten per Post erhält und es anschließend selbst der Fahrerlaubnisbehörde vorlegt. Maßgeblich bleibt trotzdem die konkrete Versandvereinbarung des eigenen Auftrags.
Wird ein negatives Gutachten automatisch weitergeleitet?
Eine pauschale automatische Weiterleitung allein wegen eines negativen Ergebnisses lässt sich aus dem gesetzlichen Begutachtungsmodell nicht ableiten. Praktisch sollte deshalb zuerst geprüft werden, welcher Empfänger im Begutachtungsauftrag beziehungsweise in der Versandregelung angegeben wurde.
Dann können Sie den Inhalt lesen und prüfen, bevor über die weitere Verwendung entschieden wird.
Eine spätere Änderung des Versandwunsches macht eine bereits erfolgte Übermittlung nicht rückgängig.
Wenn unklar ist, welche Versandregelung vereinbart wurde oder ob das Gutachten schon versandt worden ist, sollte dies unmittelbar bei der Begutachtungsstelle geklärt werden. Verlassen sollte man sich nicht auf die Annahme, ein negatives Gutachten sei der Behörde „bestimmt unbekannt“.
Was passiert, wenn das geforderte Gutachten nicht vorgelegt wird?
§ 11 Absatz 8 FeV
Wird ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Auf diese Folge muss bereits in der Gutachtensanordnung hingewiesen worden sein.
Deshalb ist der häufige Satz „Ein negatives Gutachten einfach nicht abgeben“ als vollständige Empfehlung zu kurz. Das kann zwar verhindern, dass gerade dieses Dokument über den von Ihnen gesteuerten Versandweg vorgelegt wird. Die offene behördliche Gutachtenanforderung und die laufende Frist verschwinden dadurch aber nicht.
Wer erhält dieses konkrete Gutachten?
Was darf die Behörde entscheiden, wenn ihre Anforderung innerhalb der Frist unerfüllt bleibt?
Welche praktische Folge daraus entsteht, hängt vom Verfahren ab – beispielsweise davon, ob eine Fahrerlaubnis neu beantragt wird oder ob bereits eine Fahrerlaubnis besteht. Eine individuelle Rechtsfolge sollte deshalb nicht allein aus einem allgemeinen Internetartikel abgeleitet werden.
Was sollte man nach einem negativen Gutachten zuerst prüfen?
Bevor sofort eine neue MPU gebucht oder irgendein Schreiben an die Führerscheinstelle geschickt wird, lohnt sich eine saubere Trennung zwischen Verfahrenslage und fachlichem Inhalt des Gutachtens.
Bis wann soll das Gutachten vorliegen und welcher Hinweis zu § 11 Abs. 8 FeV steht im Schreiben?
Wer wurde im Begutachtungsauftrag als Empfänger des Gutachtens festgelegt?
Welche konkrete Anforderung wurde nicht erfüllt und worauf stützt sich die negative Beurteilung?
Ist eine Tatsachenangabe falsch oder geht es um eine fachliche Bewertung, die anders eingeordnet wurde?
Fehlt beispielsweise Abstinenzdauer, Ursachenaufarbeitung, Erprobung oder ein anderer prognostisch wichtiger Punkt?
Erst danach entscheiden, ob Klärung, weitere Veränderungszeit, neue Nachweise oder später eine erneute MPU sinnvoll sind.
Ein negatives Gutachten ist nicht nur ein „Nicht bestanden“. Es sollte möglichst genau zeigen, an welcher diagnostischen oder prognostischen Anforderung die positive Beurteilung gescheitert ist. Genau dort beginnt die fachliche Aufarbeitung für den nächsten Schritt.
Muss man sofort eine neue MPU machen?
Nicht automatisch. Eine erneute Untersuchung ist nur dann sinnvoll, wenn der Grund für die negative Bewertung verstanden und – soweit erforderlich – tatsächlich verändert wurde. Wenn beispielsweise eine noch zu kurze Abstinenzdauer oder fehlende Erprobung beanstandet wurde, löst ein unmittelbar neuer Termin dieses Problem nicht.
„Ich buche sofort irgendwo anders eine neue MPU.“
Wenn der entscheidende Mangel unverändert besteht, kann sich dasselbe Problem bei der nächsten Begutachtung wiederholen.
„Ich kläre zuerst, warum das Gutachten negativ wurde.“
Dann kann zwischen fachlichem Änderungsbedarf, möglichem Fehler im Gutachten und rein verfahrensrechtlichen Fragen unterschieden werden.
Wenn konkrete Tatsachen im Gutachten falsch wiedergegeben wurden oder sich formale beziehungsweise methodische Fragen stellen, ist der Artikel Fehler im MPU-Gutachten der passendere nächste Schritt. Eine bloße andere Einschätzung des eigenen Falls ist dagegen nicht automatisch ein Gutachtenfehler.
Welche Unterlagen sollte man jetzt zusammenlegen?
Bei einer unmittelbar ablaufenden behördlichen Frist sollte nicht allein auf eine fachliche Neubewertung des Gutachtens gewartet werden. Eine Beschwerde bei der Begutachtungsstelle oder eine spätere neue MPU verlängert die behördliche Frist nicht automatisch.
Die wichtigste Trennung lautet deshalb: Was passiert mit dem negativen Gutachten als Dokument – und was passiert gleichzeitig im laufenden Fahrerlaubnisverfahren? Beide Fragen müssen getrennt beantwortet werden.
Passende Artikel
Quellen und fachliche Grundlagen
§ 11 Absätze 6 und 8 FeV – Gutachtensanordnung, Beauftragung und Folgen der Nichtvorlage.
DGVP / DGVM: Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 5. Auflage (2026), insbesondere zum Rechtsverhältnis zwischen Klient, Begutachtungsstelle und Fahrerlaubnisbehörde sowie zu den Grundsätzen der Gutachtenerstellung.
DEKRA: Medizinisch-Psychologische Untersuchung – Ablauf und Übergabe des Gutachtens.
