Abstinenznachweise und ihre Begutachtungsrelevanz

4 Min. Lesezeit

Ein Abstinenznachweis kann für eine positive MPU entscheidend sein. Er beweist jedoch zunächst nur, dass während eines bestimmten Zeitraums kein Alkohol oder keine Droge nachgewiesen wurde. Ob ein solcher Beleg erforderlich ist, über welchen Zeitraum er geführt werden sollte und welche Bedeutung ihm im Gutachten zukommt, hängt von der zugrunde liegenden Konsumproblematik ab.

  • Ein Abstinenznachweis ist kein allgemeines Eintrittsticket für eine positive MPU
  • Ob Abstinenz erforderlich ist, richtet sich nach der diagnostischen Einordnung des früheren Alkohol- oder Drogenkonsums
  • Je schwerer und fortgeschrittener die Problematik war, desto höher sind die Anforderungen an die Abstinenzdauer
  • Der Nachweis muss formell verwertbar sein und zu den Angaben im psychologischen Gespräch passen

Warum gibt es keine allgemeine Regel von sechs oder zwölf Monaten?

Häufig wird nach einer einfachen Antwort gesucht:

Muss ich sechs, zwölf oder fünfzehn Monate Abstinenz nachweisen?

Diese Frage setzt voraus, dass allein das Delikt oder die konsumierte Substanz über die erforderliche Nachweisdauer entscheidet. Das greift jedoch zu kurz. Anders als bei einer starren gesetzlichen Frist erfolgt die Bewertung im Rahmen der MPU nach psychologischen und medizinischen Kriterien (Beurteilungskriterien, 5. Auflage). Entscheidend sind deshalb nicht nur einzelne Vorfälle, sondern die Muster des früheren Konsums und dessen Entwicklung.

Entscheidend sind insbesondere:

  • Art und Häufigkeit des früheren Konsums,
  • Dauer der Konsumentwicklung,
  • Kontrollverluste,
  • körperliche, psychische oder soziale Folgen,
  • frühere Veränderungsversuche,
  • Rückfälle,
  • Mischkonsum,
  • therapeutische Behandlungen,
  • Stabilität der heutigen Lebensführung.

Auch Begutachtungsstellen weisen darauf hin, dass sich die erforderliche Dauer nach der individuellen Vorgeschichte richtet. Eine fachliche Einordnung sollte deshalb möglichst vor Beginn des Kontrollprogramms erfolgen.

Warum reicht der Laborbeleg allein nicht aus?

Ein formal einwandfreier Nachweis kann eine Abstinenz bestätigen. Er kann jedoch keine psychologische Veränderung beweisen. Es muss viel mehr als Grundvoraussetzung verstanden werden. Ohne passenden Nachweis zu Ihrem Fall können Sie nicht bestehen.

Für eine positive Begutachtung muss der Nachweis mit den übrigen Informationen übereinstimmen:

  • mit den Angaben zur Konsumgeschichte,
  • mit den geschilderten Ursachen,
  • mit medizinischen Befunden,
  • mit früheren Gutachten,
  • mit den aktuellen Lebensumständen,
  • mit der beschriebenen Veränderungsmotivation.

Widersprechen sich Laborbefunde und Konsumangaben, kann dies die Glaubhaftigkeit erheblich beeinträchtigen. Die Beurteilungskriterien nennen ausdrücklich auffällige toxikologische Befunde oder positive EtG- beziehungsweise PEth-Ergebnisse trotz behaupteter Abstinenz als relevante Widersprüche.

Auch die MPU selbst enthält bei Alkohol- oder Drogenfragestellungen regelmäßig eine medizinische Untersuchung. Ein bereits absolviertes Abstinenzprogramm ersetzt diese Untersuchung nicht.

Wann ist ein Abstinenznachweis verwertbar?

Nicht jede privat veranlasste Untersuchung wird automatisch anerkannt. Die Durchführung muss den fachlichen Anforderungen an forensisch verwertbare Abstinenzkontrollen entsprechen.

Von Bedeutung sind insbesondere:

  • eindeutige Identitätskontrolle,
  • unangekündigte oder ausreichend kurzfristige Einbestellung bei Urinkontrollen,
  • geeignete Probengewinnung,
  • dokumentierte und lückenlose Abläufe,
  • Untersuchung durch ein qualifiziertes Labor,
  • korrekte Analysemethoden,
  • vollständige Befund- oder Abschlussberichte,
  • Neutralität der durchführenden Stelle.

Nach den Beurteilungskriterien müssen Probenahmestellen gegenüber dem Klienten neutral sein. Behandelnde Ärzte, Berater, Therapeuten oder Rechtsvertretungen sollen wegen möglicher Interessenkonflikte grundsätzlich nicht selbst für die Probenahme verantwortlich sein.

Bei Alkohol können EtG im Urin oder Haar und PEth im Blut verwendet werden. Bei Drogen stehen insbesondere Urin- und Haaranalysen zur Verfügung. Welche Methode sinnvoll ist, hängt unter anderem vom Beginn der Abstinenz, der benötigten Nachweisdauer und der individuellen Lebenssituation ab.

Häufige Fehlannahmen

„Zwölf Monate reichen immer.“

Nein. Zwölf Monate können fachlich angemessen, zu kurz oder im Einzelfall unnötig sein. Entscheidend ist die diagnostische Zuordnung.

„Mit einem sauberen Nachweis ist die MPU bestanden.“

Nein. Der Nachweis belegt den dokumentierten Konsumverzicht, nicht die Ursachenaufarbeitung oder Rückfallstabilität.

„Bei Cannabis braucht jeder zwingend Abstinenz.“

Nein. Seit der veränderten Rechtslage kann bei bestimmten, nicht fortgeschrittenen Fällen ein fortbestehender risikoarmer Konsum mit sicherem Trennverhalten geprüft werden. Dies ist jedoch an enge fachliche Voraussetzungen gebunden.

„Bei Alkohol genügt es, künftig nicht mehr betrunken zu fahren.“

Nicht zwingend. Bei einer ausgeprägteren Alkoholproblematik muss das Trinkverhalten selbst verändert werden. Erst bei geringer ausgeprägten Konstellationen kann primär ein sicheres Trennverhalten ausreichen.

„Normale Leberwerte beweisen Abstinenz.“

Nein. Leberwerte können ergänzende medizinische Informationen liefern, gelten aber nicht als alleiniger Abstinenznachweis.

Was bedeutet das für die Vorbereitung?

Vor Beginn eines Abstinenzprogramms sollte zunächst geklärt werden, welche diagnostische Einordnung realistisch ist. Andernfalls besteht das Risiko, viel Zeit und Geld in einen Nachweis zu investieren, der nicht zur eigentlichen Fragestellung passt.

Eine tragfähige Vorbereitung sollte deshalb in dieser Reihenfolge erfolgen:

  1. Auffälligkeiten und Aktenlage erfassen
  2. Konsumentwicklung rekonstruieren
  3. Problemausprägung fachlich einordnen
  4. Abstinenznotwendigkeit und Nachweisdauer ableiten
  5. Ursachen des früheren Konsums aufarbeiten
  6. Veränderung und Rückfallvermeidung stabilisieren
  7. Nachweise und persönliche Darstellung auf Widerspruchsfreiheit prüfen

Die Beurteilungskriterien stellen dabei nicht ausschließlich auf die Vergangenheit ab. Entscheidend ist der heutige Zustand und die Frage, ob künftig mit ausreichender Wahrscheinlichkeit kein vergleichbares Fehlverhalten mehr zu erwarten ist. Die Vergangenheit bildet den Ausgangspunkt, nicht das alleinige Urteilskriterium.

Fazit

Abstinenznachweise sind ein wichtiges diagnostisches Beweismittel, aber kein Ersatz für eine glaubhafte Veränderung. Ihre Bedeutung hängt davon ab, ob eine Abhängigkeit, eine fortgeschrittene Problematik, ein riskanter Konsum oder lediglich ein unzureichendes Trennverhalten vorlag.

Bei D1 und D2 stehen stabile Abstinenz, umfassende Aufarbeitung und Rückfallprävention im Mittelpunkt. Bei D3 ist regelmäßig zu klären, weshalb der riskante Konsum beendet wurde und wie der Verzicht langfristig abgesichert wird. D4 ermöglicht ausschließlich bei bestimmten Cannabiskonstellationen die Prüfung eines fortbestehenden risikoarmen Konsums mit zuverlässigem Trennverhalten.

Bei Alkohol kann unter A3 abhängig vom Einzelfall Abstinenz oder ein überzeugend kontrolliertes Trinkkonzept erforderlich sein. Unter A4 kann dagegen das sichere Trennen von Alkohol und Verkehrsteilnahme im Vordergrund stehen.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht:

Wie viele Monate muss ich nachweisen?

Sondern:

Welche frühere Problematik muss durch welche Veränderung heute nachvollziehbar und ausreichend stabil widerlegt werden?

Mögliche Kommentarfrage:

War bislang unklar, ob im eigenen Fall Abstinenz, kontrollierter Konsum oder ein verbessertes Trennverhalten verlangt wird?

Kurzer Auszug für die Fachartikelübersicht:

Abstinenznachweise können für eine positive MPU entscheidend sein. Ob sie erforderlich sind und wie lange sie geführt werden sollten, hängt jedoch von der individuellen Alkohol- oder Drogenproblematik ab.

Quellenhinweis für den Artikel:

DEKRA: Abstinenzbelege bei Alkohol und Drogen.

Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie und Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin: Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 5. Auflage, 2026.

TÜV NORD: Informationen und FAQ zu Abstinenznachweisen.

Ein Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert